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(1) Landesgesetze treten, wennsoweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, in dem sie kundgemacht sind, herausgegeben und versandt wurde.
(2) Landesgesetze gelten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, für das gesamte Landesgebiet.
(1) Landesgesetze treten, wennsoweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, in dem sie kundgemacht sind, herausgegeben und versandt wurde.
(2) Landesgesetze gelten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, für das gesamte Landesgebiet.