Art. 51 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat sich durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu geben. Die Landesregierung und ihre Mitglieder haben ihre Aufgaben nach dieser Geschäftsordnung zu besorgen.

(2) Durch die Geschäftsordnung sind die Angelegenheiten der Landesverwaltung mit Ausnahme jener, die verfassungsgesetzlich dem Landeshauptmann übertragen oder der Landesregierung als Kollegium vorbehalten sind, den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zuzuweisen (Geschäftsverteilung).

(3) Durch die Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß einzelne Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten der Landesverwaltung im Namen des Landeshauptmannes von anderen Mitgliedern der Landesregierung zu besorgen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden.

(4) Durch die Geschäftsordnung ist zu bestimmen, welche Angelegenheiten der Landesverwaltung der gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung bedürfen. Die übrigen Angelegenheiten der Landesverwaltung hat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung in deren Namen selbständig zu besorgen.

(5) Durch die Geschäftsordnung kann bestimmt werden, dass Sitzungen der Landesregierung im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse oder wenn die Teilnahme nicht am Sitzungsort anwesender Mitglieder der Landesregierung besonders dringlich ist, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten werden können.

Stand vor dem 25.03.2022

In Kraft vom 15.07.2011 bis 25.03.2022

(1) Die Landesregierung hat sich durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu geben. Die Landesregierung und ihre Mitglieder haben ihre Aufgaben nach dieser Geschäftsordnung zu besorgen.

(2) Durch die Geschäftsordnung sind die Angelegenheiten der Landesverwaltung mit Ausnahme jener, die verfassungsgesetzlich dem Landeshauptmann übertragen oder der Landesregierung als Kollegium vorbehalten sind, den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zuzuweisen (Geschäftsverteilung).

(3) Durch die Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß einzelne Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten der Landesverwaltung im Namen des Landeshauptmannes von anderen Mitgliedern der Landesregierung zu besorgen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden.

(4) Durch die Geschäftsordnung ist zu bestimmen, welche Angelegenheiten der Landesverwaltung der gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung bedürfen. Die übrigen Angelegenheiten der Landesverwaltung hat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung in deren Namen selbständig zu besorgen.

(5) Durch die Geschäftsordnung kann bestimmt werden, dass Sitzungen der Landesregierung im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse oder wenn die Teilnahme nicht am Sitzungsort anwesender Mitglieder der Landesregierung besonders dringlich ist, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten werden können.

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