Art. 53 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Wird die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgesetzlich eines Beschlusses des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, so kann die Landesregierung diese Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Notstandsausschuß durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen.

(2) Die Landesregierung hat jede nach Abs. 1 erlassene Verordnung unverzüglich dem Landtag vorzulegen. Der Landtag ist binnen einer Woche nach der Vorlage zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat binnen vier Wochen nach der Vorlage oder, falls der Landtag länger als vier Wochen nicht zusammentreten kann, binnen vier Wochen ab Wegfall des Hindernisses, entweder anstelle der Verordnung ein entsprechendes Gesetz zu beschließen oder durch BeschlußBeschluss zu verlangen, daßdass die Landesregierung die Verordnung sofort aufhebt. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt. Die Landesregierung hat einem solchen Verlangen sofort zu entsprechen. Mit dem Tag, an dem die Aufhebung der Verordnung durch die Landesregierung wirksam wird, treten jene gesetzlichen Vorschriften wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben wurden.

(3) Die Landesregierung hat eine nach Abs. 1 erlassene Verordnung unverzüglich der Bundesregierung bekanntzugeben.

(4) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen keine Änderung landesverfassungsrechtlicher Bestimmungen, keine dauernde finanzielle Belastung des Landes Tirol, keine Veräußerung von Landesvermögen, keine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, keine finanziellen Belastungen der Staatsbürger sowie keine Maßnahmen in den Angelegenheiten der Kammer für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte enthalten.

Stand vor dem 25.03.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 25.03.2022

(1) Wird die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgesetzlich eines Beschlusses des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, so kann die Landesregierung diese Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Notstandsausschuß durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen.

(2) Die Landesregierung hat jede nach Abs. 1 erlassene Verordnung unverzüglich dem Landtag vorzulegen. Der Landtag ist binnen einer Woche nach der Vorlage zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat binnen vier Wochen nach der Vorlage oder, falls der Landtag länger als vier Wochen nicht zusammentreten kann, binnen vier Wochen ab Wegfall des Hindernisses, entweder anstelle der Verordnung ein entsprechendes Gesetz zu beschließen oder durch BeschlußBeschluss zu verlangen, daßdass die Landesregierung die Verordnung sofort aufhebt. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt. Die Landesregierung hat einem solchen Verlangen sofort zu entsprechen. Mit dem Tag, an dem die Aufhebung der Verordnung durch die Landesregierung wirksam wird, treten jene gesetzlichen Vorschriften wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben wurden.

(3) Die Landesregierung hat eine nach Abs. 1 erlassene Verordnung unverzüglich der Bundesregierung bekanntzugeben.

(4) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen keine Änderung landesverfassungsrechtlicher Bestimmungen, keine dauernde finanzielle Belastung des Landes Tirol, keine Veräußerung von Landesvermögen, keine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, keine finanziellen Belastungen der Staatsbürger sowie keine Maßnahmen in den Angelegenheiten der Kammer für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte enthalten.

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