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(1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im SinneSoweit in diesem Gesetz auf das Datenschutzgesetz - DSG verwiesen wird, ist dieses Gesetzes zuzurechnenanzuwenden in der Fassung Datenschutzgesetz - DSG, wenn sie für Zwecke einer Auftraggeberin oder eines AuftraggebersBGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) durchgeführt werdenGesetzes BGBl. I Nr. 24/2018.
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(3) Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeberinnen und Auftraggeber gelten als Auftraggeberinnen und Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Gesetzes.
(1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im SinneSoweit in diesem Gesetz auf das Datenschutzgesetz - DSG verwiesen wird, ist dieses Gesetzes zuzurechnenanzuwenden in der Fassung Datenschutzgesetz - DSG, wenn sie für Zwecke einer Auftraggeberin oder eines AuftraggebersBGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) durchgeführt werdenGesetzes BGBl. I Nr. 24/2018.
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(3) Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeberinnen und Auftraggeber gelten als Auftraggeberinnen und Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Gesetzes.