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(1) Gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt§§ 1, wenn
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(2) Bei sowie 4 bis 6 in der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletztFassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Das RechtMai 2018 in Kraft; § 3 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; am 25. Mai 2018 entfallen das Inhaltsverzeichnis, gegen die Verwendung solcher Daten gemäß § 22 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem GrundeAbschnittsbezeichnung samt Überschrift des Abs1. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletztund 2. Abschnitts, wenn die Verwendung§§ 8 bis 12 sowie der Daten
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(4) Die Verwendung von Daten über in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs3. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der oder des Betroffenen, wennbis 8. Abschnitt (§§ 13 bis 40).
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(1) Gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt§§ 1, wenn
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(2) Bei sowie 4 bis 6 in der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletztFassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Das RechtMai 2018 in Kraft; § 3 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; am 25. Mai 2018 entfallen das Inhaltsverzeichnis, gegen die Verwendung solcher Daten gemäß § 22 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem GrundeAbschnittsbezeichnung samt Überschrift des Abs1. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletztund 2. Abschnitts, wenn die Verwendung§§ 8 bis 12 sowie der Daten
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(4) Die Verwendung von Daten über in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs3. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der oder des Betroffenen, wennbis 8. Abschnitt (§§ 13 bis 40).
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