§ 9 Bgld. DD (weggefallen)

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Auftraggeberinnen und Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleisterinnen und Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten§ 9 Bgld. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber hat mit der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die von der Dienstleisterin oder vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugenDD seit 25.05.2018 weggefallen.

(2) Beabsichtigt ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister im Rahmen einer Datenanwendung heranzuziehen, die der Vorabkontrolle gemäß § 15 unterliegt, so hat er dies der Datenschutzbehörde mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber die Dienstleisterin oder den Dienstleister auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung in Anspruch nimmt oder als Dienstleisterin oder Dienstleister eine Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis steht.

(3) Kommt die Datenschutzbehörde im Falle des Abs. 2 zur Auffassung, dass die geplante Inanspruchnahme einer Dienstleisterin oder eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 24 Abs. 6 Z 4.

Stand vor dem 25.05.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 25.05.2018
(1) Auftraggeberinnen und Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleisterinnen und Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten§ 9 Bgld. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber hat mit der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die von der Dienstleisterin oder vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugenDD seit 25.05.2018 weggefallen.

(2) Beabsichtigt ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister im Rahmen einer Datenanwendung heranzuziehen, die der Vorabkontrolle gemäß § 15 unterliegt, so hat er dies der Datenschutzbehörde mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber die Dienstleisterin oder den Dienstleister auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung in Anspruch nimmt oder als Dienstleisterin oder Dienstleister eine Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis steht.

(3) Kommt die Datenschutzbehörde im Falle des Abs. 2 zur Auffassung, dass die geplante Inanspruchnahme einer Dienstleisterin oder eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 24 Abs. 6 Z 4.

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