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(2) Beabsichtigt ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister im Rahmen einer Datenanwendung heranzuziehen, die der Vorabkontrolle gemäß § 15 unterliegt, so hat er dies der Datenschutzbehörde mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber die Dienstleisterin oder den Dienstleister auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung in Anspruch nimmt oder als Dienstleisterin oder Dienstleister eine Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis steht.
(3) Kommt die Datenschutzbehörde im Falle des Abs. 2 zur Auffassung, dass die geplante Inanspruchnahme einer Dienstleisterin oder eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 24 Abs. 6 Z 4.
(2) Beabsichtigt ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister im Rahmen einer Datenanwendung heranzuziehen, die der Vorabkontrolle gemäß § 15 unterliegt, so hat er dies der Datenschutzbehörde mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber die Dienstleisterin oder den Dienstleister auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung in Anspruch nimmt oder als Dienstleisterin oder Dienstleister eine Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis steht.
(3) Kommt die Datenschutzbehörde im Falle des Abs. 2 zur Auffassung, dass die geplante Inanspruchnahme einer Dienstleisterin oder eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 24 Abs. 6 Z 4.