§ 10 Bgld. DD (weggefallen)

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben Dienstleisterinnen und Dienstleister bei der Verwendung von Daten für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten:

1.

die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zu verwenden;

insbesondere ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag der Auftraggeberin oder des Auftraggebers verboten;

2.

alle gemäß § 13 erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter herangezogen werden, die sich der Dienstleisterin oder dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;

3.

weitere Dienstleisterinnen oder Dienstleister nur mit Billigung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers heranzuziehen und deshalb die Auftraggeberin oder den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung einer weiteren Dienstleisterin oder eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, dass sie oder er dies allenfalls untersagen kann;

4.

- sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt - im Einvernehmen mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zu schaffen;

5.

nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber zu übergeben oder in deren oder dessen Auftrag für sie oder ihn weiter aufzubewahren oder zu vernichten;

6.

der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind.

(2) Vereinbarungen zwischen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und der Dienstleisterin oder dem Dienstleister über die nähere Ausgestaltung der im Abs§ 10 Bgld. 1 genannten Pflichten sind zum Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhaltenDD seit 25.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 25.05.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 25.05.2018
(1) Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben Dienstleisterinnen und Dienstleister bei der Verwendung von Daten für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten:

1.

die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zu verwenden;

insbesondere ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag der Auftraggeberin oder des Auftraggebers verboten;

2.

alle gemäß § 13 erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter herangezogen werden, die sich der Dienstleisterin oder dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;

3.

weitere Dienstleisterinnen oder Dienstleister nur mit Billigung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers heranzuziehen und deshalb die Auftraggeberin oder den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung einer weiteren Dienstleisterin oder eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, dass sie oder er dies allenfalls untersagen kann;

4.

- sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt - im Einvernehmen mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zu schaffen;

5.

nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber zu übergeben oder in deren oder dessen Auftrag für sie oder ihn weiter aufzubewahren oder zu vernichten;

6.

der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind.

(2) Vereinbarungen zwischen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und der Dienstleisterin oder dem Dienstleister über die nähere Ausgestaltung der im Abs§ 10 Bgld. 1 genannten Pflichten sind zum Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhaltenDD seit 25.05.2018 weggefallen.

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