Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Keiner Genehmigung gemäß § 12 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängerinnen und Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird durch Verordnung der Landesregierung festgestellt. Diese Verordnung hat Entscheidungen der Europäischen Kommission nach Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Warenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, zu beachten und sich - ohne Bindung an diese - an der gemäß § 12 Abs. 2 DSG 2000 erlassenen Verordnung des Bundeskanzlers zu orientieren. Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes sind die Ausgestaltung der Grundsätze des § 5 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.
(3) Darüber hinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Wenn eine Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Fällen, die von den vorstehenden Absätzen nicht erfasst sind,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(5) Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung ins Ausland ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß § 6. Bei Überlassungen ins Ausland muss darüber hinaus die schriftliche Zusage der ausländischen Dienstleisterin oder des ausländischen Dienstleisters an die inländische Auftraggeberin oder den inländischen Auftraggeber - oder in den Fällen des § 12 Abs. 4 an die inländische Dienstleisterin oder den inländischen Dienstleister - vorliegen, dass sie oder er die Dienstleisterpflichten gemäß § 10 Abs. 1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.
(2) Keiner Genehmigung gemäß § 12 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängerinnen und Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird durch Verordnung der Landesregierung festgestellt. Diese Verordnung hat Entscheidungen der Europäischen Kommission nach Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Warenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, zu beachten und sich - ohne Bindung an diese - an der gemäß § 12 Abs. 2 DSG 2000 erlassenen Verordnung des Bundeskanzlers zu orientieren. Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes sind die Ausgestaltung der Grundsätze des § 5 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.
(3) Darüber hinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Wenn eine Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Fällen, die von den vorstehenden Absätzen nicht erfasst sind,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(5) Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung ins Ausland ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß § 6. Bei Überlassungen ins Ausland muss darüber hinaus die schriftliche Zusage der ausländischen Dienstleisterin oder des ausländischen Dienstleisters an die inländische Auftraggeberin oder den inländischen Auftraggeber - oder in den Fällen des § 12 Abs. 4 an die inländische Dienstleisterin oder den inländischen Dienstleister - vorliegen, dass sie oder er die Dienstleisterpflichten gemäß § 10 Abs. 1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.