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(2) Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs§ 13 Bgld. 1 letzter Satz erforderlich ist,
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(3) Protokoll- und Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die mit ihrem Ermittlungszweck - das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des protokollierten oder dokumentierten Datenbestands - unvereinbar sindDD seit 25.05.2018 weggefallen. Unvereinbar ist insbesondere die Weiterverwendung zum Zweck der Kontrolle von Betroffenen, deren Daten im protokollierten Datenbestand enthalten sind, oder zum Zweck der Kontrolle jener Personen, die auf den protokollierten Datenbestand zugegriffen haben, aus einem anderen Grund als jenem der Prüfung ihrer Zugriffsberechtigung, es sei denn, dass es sich um die Verwendung zum Zweck der Verhinderung oder Verfolgung eines Verbrechens nach § 278a des Strafgesetzbuchs, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 152/2004, (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer angedrohten Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, handelt.
(4) Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokoll- und Dokumentationsdaten drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung oder Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.
(5) Datensicherheitsvorschriften sind so zu erlassen und zur Verfügung zu halten, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für sie geltenden Regelungen jederzeit informieren können.
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(2) Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs§ 13 Bgld. 1 letzter Satz erforderlich ist,
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(3) Protokoll- und Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die mit ihrem Ermittlungszweck - das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des protokollierten oder dokumentierten Datenbestands - unvereinbar sindDD seit 25.05.2018 weggefallen. Unvereinbar ist insbesondere die Weiterverwendung zum Zweck der Kontrolle von Betroffenen, deren Daten im protokollierten Datenbestand enthalten sind, oder zum Zweck der Kontrolle jener Personen, die auf den protokollierten Datenbestand zugegriffen haben, aus einem anderen Grund als jenem der Prüfung ihrer Zugriffsberechtigung, es sei denn, dass es sich um die Verwendung zum Zweck der Verhinderung oder Verfolgung eines Verbrechens nach § 278a des Strafgesetzbuchs, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 152/2004, (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer angedrohten Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, handelt.
(4) Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokoll- und Dokumentationsdaten drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung oder Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.
(5) Datensicherheitsvorschriften sind so zu erlassen und zur Verfügung zu halten, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für sie geltenden Regelungen jederzeit informieren können.