§ 99 Oö. LS

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

Entfallen (Anm: § 99LGBl. Nr. 47/2019)

Kundmachung von Verordnungen

Verordnungen gemäß § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 22 Abs. 1, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.06.1997 bis 31.08.2019

Entfallen (Anm: § 99LGBl. Nr. 47/2019)

Kundmachung von Verordnungen

Verordnungen gemäß § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 22 Abs. 1, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.

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