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Entfallen (Anm: § 99LGBl. Nr. 47/2019)
Verordnungen gemäß § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 22 Abs. 1, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
Entfallen (Anm: § 99LGBl. Nr. 47/2019)
Verordnungen gemäß § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 22 Abs. 1, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.