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(2) Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, dass jemand im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner Rechte nach diesem Gesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen kann, ob durch die Datenanwendung ihre oder seine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten§ 16 Bgld. Unstimmigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt einer gemeldeten Datenanwendung durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen nicht gedeckt istDD seit 25.05.2018 weggefallen.
(3) Die Datenschutzbehörde hat alle Meldungen binnen zwei Monaten zu prüfen. Kommt sie dabei zur Auffassung, dass eine Meldung im Sinne des Abs. 2 mangelhaft ist, so ist der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber längstens innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung des Mangels unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(4) Gleichzeitig ist mit einem allfälligen Auftrag zur Verbesserung darüber abzusprechen, ob die Verarbeitung bereits aufgenommen werden darf oder ob dies mangels Nachweises ausreichender Rechtsgrundlagen für die Datenanwendung nicht zulässig ist.
(5) Wird einem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Datenschutzbehörde die Zulässigkeit der Aufnahme der Datenanwendung mit Bescheid zu untersagen.
(6) Die Datenschutzbehörde kann auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber Auflagen für die Vornahme der Datenanwendung mit Bescheid erteilen, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.
(7) Wird innerhalb von zwei Monaten nach Meldung kein Auftrag zur Verbesserung erteilt, darf die Verarbeitung aufgenommen werden.
(8) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs haben im Verfahren auch hinsichtlich der Datenanwendungen, die sie in Vollziehung der Gesetze durchführen, Parteistellung.
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(2) Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, dass jemand im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner Rechte nach diesem Gesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen kann, ob durch die Datenanwendung ihre oder seine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten§ 16 Bgld. Unstimmigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt einer gemeldeten Datenanwendung durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen nicht gedeckt istDD seit 25.05.2018 weggefallen.
(3) Die Datenschutzbehörde hat alle Meldungen binnen zwei Monaten zu prüfen. Kommt sie dabei zur Auffassung, dass eine Meldung im Sinne des Abs. 2 mangelhaft ist, so ist der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber längstens innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung des Mangels unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(4) Gleichzeitig ist mit einem allfälligen Auftrag zur Verbesserung darüber abzusprechen, ob die Verarbeitung bereits aufgenommen werden darf oder ob dies mangels Nachweises ausreichender Rechtsgrundlagen für die Datenanwendung nicht zulässig ist.
(5) Wird einem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Datenschutzbehörde die Zulässigkeit der Aufnahme der Datenanwendung mit Bescheid zu untersagen.
(6) Die Datenschutzbehörde kann auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber Auflagen für die Vornahme der Datenanwendung mit Bescheid erteilen, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.
(7) Wird innerhalb von zwei Monaten nach Meldung kein Auftrag zur Verbesserung erteilt, darf die Verarbeitung aufgenommen werden.
(8) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs haben im Verfahren auch hinsichtlich der Datenanwendungen, die sie in Vollziehung der Gesetze durchführen, Parteistellung.