§ 17 Bgld. DD (weggefallen)

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Meldungen gemäß § 16 § 17 sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wenn

1.

das Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder

2.

zwei Monate nach Einlangen der Meldung bei der Datenschutzbehörde verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 16 Abs. 3 erteilt wurde.

Die in der Meldung enthaltenen Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen sind im Register nicht ersichtlich zu machen.

(2) Der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber ist die Durchführung der Registrierung schriftlich in Form eines Registerauszugs mitzuteilen.

(3) Jeder Auftraggeberin und jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen.

(4) Streichungen und Änderungen im Datenverarbeitungsregister sind auf Antrag der oder des Eingetragenen oder in den Fällen der AbsBgld. 5 und 7 von Amts wegen durchzuführenDD seit 25.05.2018 weggefallen.

(5) Gelangen der Datenschutzbehörde aus amtlichen Verlautbarungen Änderungen in der Bezeichnung oder der Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, ist von Amts wegen die Streichung aus dem Register anzuordnen.

(6) Änderungen oder Streichungen nach Abs. 5 sind ohne weiteres Ermittlungsverfahren durch Bescheid zu verfügen.

(7) Werden der Datenschutzbehörde andere als die im Abs. 5 bezeichneten Umstände bekannt, die den Verdacht der Mangelhaftigkeit einer Registrierung oder der rechtswidrigen Unterlassung einer Meldung begründen, so hat die Datenschutzbehörde ein Verfahren zur Feststellung des für die Erfüllung der Meldepflicht erheblichen Sachverhalts einzuleiten und das Datenverarbeitungsregister entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens zu berichtigen.

(8) Jede Person darf in das Register Einsicht nehmen. In den Registrierungsakt einschließlich darin allenfalls enthaltener Genehmigungsbescheide ist Einsicht zu gewähren, wenn die Einsichtswerberin oder der Einsichtswerber glaubhaft macht, dass sie Betroffene oder er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen.

Stand vor dem 25.05.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 25.05.2018
(1) Meldungen gemäß § 16 § 17 sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wenn

1.

das Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder

2.

zwei Monate nach Einlangen der Meldung bei der Datenschutzbehörde verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 16 Abs. 3 erteilt wurde.

Die in der Meldung enthaltenen Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen sind im Register nicht ersichtlich zu machen.

(2) Der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber ist die Durchführung der Registrierung schriftlich in Form eines Registerauszugs mitzuteilen.

(3) Jeder Auftraggeberin und jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen.

(4) Streichungen und Änderungen im Datenverarbeitungsregister sind auf Antrag der oder des Eingetragenen oder in den Fällen der AbsBgld. 5 und 7 von Amts wegen durchzuführenDD seit 25.05.2018 weggefallen.

(5) Gelangen der Datenschutzbehörde aus amtlichen Verlautbarungen Änderungen in der Bezeichnung oder der Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, ist von Amts wegen die Streichung aus dem Register anzuordnen.

(6) Änderungen oder Streichungen nach Abs. 5 sind ohne weiteres Ermittlungsverfahren durch Bescheid zu verfügen.

(7) Werden der Datenschutzbehörde andere als die im Abs. 5 bezeichneten Umstände bekannt, die den Verdacht der Mangelhaftigkeit einer Registrierung oder der rechtswidrigen Unterlassung einer Meldung begründen, so hat die Datenschutzbehörde ein Verfahren zur Feststellung des für die Erfüllung der Meldepflicht erheblichen Sachverhalts einzuleiten und das Datenverarbeitungsregister entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens zu berichtigen.

(8) Jede Person darf in das Register Einsicht nehmen. In den Registrierungsakt einschließlich darin allenfalls enthaltener Genehmigungsbescheide ist Einsicht zu gewähren, wenn die Einsichtswerberin oder der Einsichtswerber glaubhaft macht, dass sie Betroffene oder er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen.

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