Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Über Abs§ 19 Bgld. 1 hinausgehende Informationen sind in geeigneter Weise zu geben, wenn dies für eine Verarbeitung nach Treu und Glauben erforderlich ist; dies gilt insbesondere dann, wenn
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(3) Werden Daten nicht durch Befragung der oder des Betroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten aus anderen Aufgabengebieten derselben Auftraggeberin oder desselben Auftraggebers oder aus Anwendungen anderer Auftraggeberinnen oder Auftraggeber ermittelt, so darf die Information gemäß AbsDD seit 25.05.2018 weggefallen. 1 entfallen, wenn
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(2) Über Abs§ 19 Bgld. 1 hinausgehende Informationen sind in geeigneter Weise zu geben, wenn dies für eine Verarbeitung nach Treu und Glauben erforderlich ist; dies gilt insbesondere dann, wenn
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(3) Werden Daten nicht durch Befragung der oder des Betroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten aus anderen Aufgabengebieten derselben Auftraggeberin oder desselben Auftraggebers oder aus Anwendungen anderer Auftraggeberinnen oder Auftraggeber ermittelt, so darf die Information gemäß AbsDD seit 25.05.2018 weggefallen. 1 entfallen, wenn
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