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(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte einer oder eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Gesetz ist die Datenschutzbehörde dann zuständig, wenn die oder der Betroffene eine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätig ist.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Datenschutzbehörde im Zuge der Behandlung einer Beschwerde nach AbsBgld. 2 die weitere Verwendung von Daten zur Gänze oder teilweise untersagen oder auch - bei Streitigkeiten über die Richtigkeit von Daten - der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber die Anbringung eines Bestreitungsvermerks auftragenDD seit 25.05.2018 weggefallen.
(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte einer oder eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Gesetz ist die Datenschutzbehörde dann zuständig, wenn die oder der Betroffene eine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätig ist.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Datenschutzbehörde im Zuge der Behandlung einer Beschwerde nach AbsBgld. 2 die weitere Verwendung von Daten zur Gänze oder teilweise untersagen oder auch - bei Streitigkeiten über die Richtigkeit von Daten - der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber die Anbringung eines Bestreitungsvermerks auftragenDD seit 25.05.2018 weggefallen.