§ 26 Bgld. DD (weggefallen)

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Ansprüche gegen Auftraggeberinnen oder Auftraggeber des privaten Bereichs wegen Verletzung der Rechte der oder des Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung sind von der oder dem Betroffenen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

(2) Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendet worden, so hat die oder der Betroffene Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des diesem Gesetz widerstreitenden Zustands.

(3) Zur Sicherung der auf dieses Gesetz gestützten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896§ 26 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sindBgld. Dies gilt auch für Verfügungen über die Verpflichtung zur Anbringung eines BestreitungsvermerksDD seit 25.05.2018 weggefallen.

(4) Für Klagen und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach diesem Gesetz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die oder der Betroffene den gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen von Betroffenen können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel die Auftraggeberin oder der Auftraggeber (die Dienstleisterin oder der Dienstleister) den gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.

(5) Die Datenschutzbehörde hat in Fällen, in denen der begründete Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diese oder diesen eine Feststellungsklage (§ 228 der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004) beim zuständigen ordentlichen Gericht zu erheben.

(6) Die Datenschutzbehörde hat, wenn eine Betroffene oder ein Betroffener es verlangt und es zur Wahrung der nach diesem Gesetz geschützten Interessen einer größeren Zahl von Betroffenen geboten ist, einem Rechtsstreit auf der Seite der oder des Betroffenen als Nebenintervenient (§§ 17 ff. ZPO) beizutreten.

Stand vor dem 25.05.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 25.05.2018
(1) Ansprüche gegen Auftraggeberinnen oder Auftraggeber des privaten Bereichs wegen Verletzung der Rechte der oder des Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung sind von der oder dem Betroffenen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

(2) Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendet worden, so hat die oder der Betroffene Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des diesem Gesetz widerstreitenden Zustands.

(3) Zur Sicherung der auf dieses Gesetz gestützten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896§ 26 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sindBgld. Dies gilt auch für Verfügungen über die Verpflichtung zur Anbringung eines BestreitungsvermerksDD seit 25.05.2018 weggefallen.

(4) Für Klagen und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach diesem Gesetz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die oder der Betroffene den gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen von Betroffenen können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel die Auftraggeberin oder der Auftraggeber (die Dienstleisterin oder der Dienstleister) den gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.

(5) Die Datenschutzbehörde hat in Fällen, in denen der begründete Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diese oder diesen eine Feststellungsklage (§ 228 der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004) beim zuständigen ordentlichen Gericht zu erheben.

(6) Die Datenschutzbehörde hat, wenn eine Betroffene oder ein Betroffener es verlangt und es zur Wahrung der nach diesem Gesetz geschützten Interessen einer größeren Zahl von Betroffenen geboten ist, einem Rechtsstreit auf der Seite der oder des Betroffenen als Nebenintervenient (§§ 17 ff. ZPO) beizutreten.

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