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(2) Werden durch die öffentlich zugängliche Verwendung von
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(3) Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber (Dienstleisterinnen und Dienstleister) haften auch für das Verschulden ihrer Leute, soweit deren Tätigkeit für den Schaden ursächlich war.
(4) Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann sich von ihrer oder seiner Haftung befreien, wenn sie oder er nachweist, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihr oder ihm und ihren oder seinen Leuten (Abs§ 27 Bgld. 3) nicht zur Last gelegt werden kannDD seit 25.05.2018 weggefallen. Dasselbe gilt für die Haftungsbefreiung der Dienstleisterinnen und Dienstleister. Für den Fall eines Mitverschuldens der oder des Geschädigten oder einer Person, deren Verhalten sie oder er zu vertreten hat, gilt § 1304 ABGB.
(5) Die Zuständigkeit für Klagen nach Abs. 1 richtet sich nach § 26 Abs. 4.
(2) Werden durch die öffentlich zugängliche Verwendung von
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(3) Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber (Dienstleisterinnen und Dienstleister) haften auch für das Verschulden ihrer Leute, soweit deren Tätigkeit für den Schaden ursächlich war.
(4) Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann sich von ihrer oder seiner Haftung befreien, wenn sie oder er nachweist, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihr oder ihm und ihren oder seinen Leuten (Abs§ 27 Bgld. 3) nicht zur Last gelegt werden kannDD seit 25.05.2018 weggefallen. Dasselbe gilt für die Haftungsbefreiung der Dienstleisterinnen und Dienstleister. Für den Fall eines Mitverschuldens der oder des Geschädigten oder einer Person, deren Verhalten sie oder er zu vertreten hat, gilt § 1304 ABGB.
(5) Die Zuständigkeit für Klagen nach Abs. 1 richtet sich nach § 26 Abs. 4.