§ 29 Bgld. DD (weggefallen)

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden§ 29 Bgld. Dies gilt auch für die in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggeberinnen und Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in jenen Fällen, in denen ihnen gemäß § 12 Abs. 3 oder § 16 Abs. 8 Parteistellung zukommt oder durch Gesetz ausdrücklich ein Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt wurde, ihnen kommt weiters das Recht zu, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erhebenDD seit 25.05.2018 weggefallen.

(2) Bescheide, mit denen gemäß § 12 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 DSG 2000 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.

(3) Wenn die Datenschutzbehörde eine Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.

Stand vor dem 25.05.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 25.05.2018
(1) Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden§ 29 Bgld. Dies gilt auch für die in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggeberinnen und Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in jenen Fällen, in denen ihnen gemäß § 12 Abs. 3 oder § 16 Abs. 8 Parteistellung zukommt oder durch Gesetz ausdrücklich ein Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt wurde, ihnen kommt weiters das Recht zu, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erhebenDD seit 25.05.2018 weggefallen.

(2) Bescheide, mit denen gemäß § 12 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 DSG 2000 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.

(3) Wenn die Datenschutzbehörde eine Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten