§ 32 Bgld. DD (weggefallen)

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Auftraggeber des öffentlichen Bereiches sind im Katastrophenfall ermächtigt, Daten zu verwenden, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist§ 32 Bgld. Zu diesem Zweck sind auch Hilfsorganisationen (AbsDD seit 25.05.2018 weggefallen. 6) nach Maßgabe der ihnen zukommenden Aufgaben und rechtlichen Befugnis ermächtigt, Daten zu verwenden. Wer rechtmäßig über Daten verfügt, darf diese an Auftraggeber des öffentlichen Bereiches und Hilfsorganisationen übermitteln, sofern diese die Daten zur Bewältigung der Katastrophe für die genannten Zwecke benötigen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

(2) Eine Überlassung oder Übermittlung von Daten in das Ausland ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke notwendig ist. Daten, die für sich allein den Betroffenen strafrechtlich belasten, dürfen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass diese zur Identifizierung im Einzelfall unbedingt notwendig sind. Die Übermittlung von Daten Angehöriger darf nur in pseudonymisierter Form erfolgen. Daten dürfen in Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau nur übermittelt oder überlassen werden, wenn der Auftraggeber auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit der Empfängerin oder dem Empfänger oder auf Grund schriftlicher Zusagen der Empfängerin oder des Empfängers oder, wenn dies nach den Umständen nicht oder nicht in angemessener Zeit möglich ist, durch Erteilung von Auflagen an die Empfängerin oder den Empfänger davon ausgehen kann, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Eine Übermittlung oder Überlassung hat dann zu unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Empfängerin oder der Empfänger nicht für den gebotenen Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen des Auftraggebers missachten werde. Während der Dauer der Katastrophensituation entfällt im Hinblick auf § 11 Abs. 3 Z 3 die Genehmigungspflicht. Die Datenschutzbehörde ist von den veranlassten Übermittlungen und Überlassungen und den näheren Umständen des Anlass gebenden Sachverhaltes jedoch unverzüglich zu verständigen. Die Datenschutzbehörde kann zum Schutz der Betroffenenrechte Datenübermittlungen oder - überlassungen untersagen, wenn der durch die Datenweitergabe bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch die besonderen Umstände der Katastrophensituation nicht gerechtfertigt ist.

(3) Auf Grund einer konkreten Anfrage einer oder eines nahen Angehörigen einer tatsächlich oder vermutlich von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Person sind Auftraggeber ermächtigt, der oder dem Anfragenden Daten über die Reise in das und aus dem Katastrophengebiet, Aufenthaltsdaten im Katastrophengebiet sowie Daten über den Stand der Ausforschung von betroffenen Personen zu übermitteln, wenn die oder der Angehörige folgende Daten bekannt gibt:

1.

Vor- und Zuname, Geburtsdatum sowie Wohnadresse der tatsächlich oder vermutlich von der Katastrophe betroffenen Person und

2.

ihren oder seinen Vor- und Zunamen, ihr oder sein Geburtsdatum, ihre oder seine Wohnadresse und sonstige Erreichbarkeit sowie ihre oder seine Angehörigeneigenschaft zur betroffenen Person.

Bestehen Zweifel an der Angehörigeneigenschaft und können diese durch Überprüfungen nicht ausgeräumt werden, ist ein Nachweis der Identität und Angehörigeneigenschaft notwendig.

(4) Über Abs. 3 hinaus dürfen nahen Angehörigen von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen Daten einschließlich sensibler Daten über tatsächlich oder vermutlich unmittelbar von der Katastrophe betroffene Personen nur übermittelt werden, wenn sie ihre Identität und ihre Angehörigeneigenschaft nachweisen und die Auskunft zur Wahrung ihrer Rechte oder jener der betroffenen Person erforderlich ist. Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die Auftraggeber des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen bei der Überprüfung der Daten gemäß Abs. 3 und der Angehörigenbeziehung zu unterstützen. Behörden sind ermächtigt, die zur Überprüfung dieser Angaben notwendigen Daten im Wege der Amtshilfe zu ermitteln und für diesen Zweck zu verwenden.

(5) Als nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Eltern, Kinder, Ehegatten und Lebensgefährten der Betroffenen zu verstehen. Andere Angehörige dürfen die erwähnten Auskünfte unter denselben Voraussetzungen wie nahe Angehörige dann erhalten, wenn sie eine besondere Nahebeziehung zu der von der Katastrophe tatsächlich oder vermutlich unmittelbar betroffenen Person glaubhaft machen.

(6) Eine Hilfsorganisation im Sinne dieser Bestimmung ist eine allgemein anerkannte gemeinnützige Organisation, die statuten- oder satzungsgemäß das Ziel hat, Menschen in Notsituationen zu unterstützen und von der angenommen werden kann, dass sie in wesentlichem Ausmaß eine Hilfeleistung im Katastrophenfall erbringen kann.

(7) Alle Datenverwendungen sind im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 6 zu protokollieren.

(8) Die Zulässigkeit von Datenverwendungen auf der Grundlage anderer in den §§ 7 und 8 genannter Tatbestände bleibt unberührt.

Stand vor dem 25.05.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 25.05.2018
(1) Auftraggeber des öffentlichen Bereiches sind im Katastrophenfall ermächtigt, Daten zu verwenden, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist§ 32 Bgld. Zu diesem Zweck sind auch Hilfsorganisationen (AbsDD seit 25.05.2018 weggefallen. 6) nach Maßgabe der ihnen zukommenden Aufgaben und rechtlichen Befugnis ermächtigt, Daten zu verwenden. Wer rechtmäßig über Daten verfügt, darf diese an Auftraggeber des öffentlichen Bereiches und Hilfsorganisationen übermitteln, sofern diese die Daten zur Bewältigung der Katastrophe für die genannten Zwecke benötigen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

(2) Eine Überlassung oder Übermittlung von Daten in das Ausland ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke notwendig ist. Daten, die für sich allein den Betroffenen strafrechtlich belasten, dürfen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass diese zur Identifizierung im Einzelfall unbedingt notwendig sind. Die Übermittlung von Daten Angehöriger darf nur in pseudonymisierter Form erfolgen. Daten dürfen in Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau nur übermittelt oder überlassen werden, wenn der Auftraggeber auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit der Empfängerin oder dem Empfänger oder auf Grund schriftlicher Zusagen der Empfängerin oder des Empfängers oder, wenn dies nach den Umständen nicht oder nicht in angemessener Zeit möglich ist, durch Erteilung von Auflagen an die Empfängerin oder den Empfänger davon ausgehen kann, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Eine Übermittlung oder Überlassung hat dann zu unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Empfängerin oder der Empfänger nicht für den gebotenen Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen des Auftraggebers missachten werde. Während der Dauer der Katastrophensituation entfällt im Hinblick auf § 11 Abs. 3 Z 3 die Genehmigungspflicht. Die Datenschutzbehörde ist von den veranlassten Übermittlungen und Überlassungen und den näheren Umständen des Anlass gebenden Sachverhaltes jedoch unverzüglich zu verständigen. Die Datenschutzbehörde kann zum Schutz der Betroffenenrechte Datenübermittlungen oder - überlassungen untersagen, wenn der durch die Datenweitergabe bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch die besonderen Umstände der Katastrophensituation nicht gerechtfertigt ist.

(3) Auf Grund einer konkreten Anfrage einer oder eines nahen Angehörigen einer tatsächlich oder vermutlich von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Person sind Auftraggeber ermächtigt, der oder dem Anfragenden Daten über die Reise in das und aus dem Katastrophengebiet, Aufenthaltsdaten im Katastrophengebiet sowie Daten über den Stand der Ausforschung von betroffenen Personen zu übermitteln, wenn die oder der Angehörige folgende Daten bekannt gibt:

1.

Vor- und Zuname, Geburtsdatum sowie Wohnadresse der tatsächlich oder vermutlich von der Katastrophe betroffenen Person und

2.

ihren oder seinen Vor- und Zunamen, ihr oder sein Geburtsdatum, ihre oder seine Wohnadresse und sonstige Erreichbarkeit sowie ihre oder seine Angehörigeneigenschaft zur betroffenen Person.

Bestehen Zweifel an der Angehörigeneigenschaft und können diese durch Überprüfungen nicht ausgeräumt werden, ist ein Nachweis der Identität und Angehörigeneigenschaft notwendig.

(4) Über Abs. 3 hinaus dürfen nahen Angehörigen von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen Daten einschließlich sensibler Daten über tatsächlich oder vermutlich unmittelbar von der Katastrophe betroffene Personen nur übermittelt werden, wenn sie ihre Identität und ihre Angehörigeneigenschaft nachweisen und die Auskunft zur Wahrung ihrer Rechte oder jener der betroffenen Person erforderlich ist. Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die Auftraggeber des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen bei der Überprüfung der Daten gemäß Abs. 3 und der Angehörigenbeziehung zu unterstützen. Behörden sind ermächtigt, die zur Überprüfung dieser Angaben notwendigen Daten im Wege der Amtshilfe zu ermitteln und für diesen Zweck zu verwenden.

(5) Als nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Eltern, Kinder, Ehegatten und Lebensgefährten der Betroffenen zu verstehen. Andere Angehörige dürfen die erwähnten Auskünfte unter denselben Voraussetzungen wie nahe Angehörige dann erhalten, wenn sie eine besondere Nahebeziehung zu der von der Katastrophe tatsächlich oder vermutlich unmittelbar betroffenen Person glaubhaft machen.

(6) Eine Hilfsorganisation im Sinne dieser Bestimmung ist eine allgemein anerkannte gemeinnützige Organisation, die statuten- oder satzungsgemäß das Ziel hat, Menschen in Notsituationen zu unterstützen und von der angenommen werden kann, dass sie in wesentlichem Ausmaß eine Hilfeleistung im Katastrophenfall erbringen kann.

(7) Alle Datenverwendungen sind im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 6 zu protokollieren.

(8) Die Zulässigkeit von Datenverwendungen auf der Grundlage anderer in den §§ 7 und 8 genannter Tatbestände bleibt unberührt.

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