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Legende:
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(2) Personen, die
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(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (§§ 10§ 34 , 17 und 18 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 117/2002), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach AbsBgld. 1 oder 2 in Zusammenhang stehenDD seit 25.05.2018 weggefallen.
(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Auftraggeberin oder der Auftraggeber (die Dienstleisterin oder der Dienstleister) den gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Burgenland nicht gegeben ist, ist die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung zuständig.
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(2) Personen, die
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(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (§§ 10§ 34 , 17 und 18 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 117/2002), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach AbsBgld. 1 oder 2 in Zusammenhang stehenDD seit 25.05.2018 weggefallen.
(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Auftraggeberin oder der Auftraggeber (die Dienstleisterin oder der Dienstleister) den gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Burgenland nicht gegeben ist, ist die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung zuständig.