§ 34 Bgld. DD (weggefallen)

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Personen, die

1.

sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschaffen oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhalten oder

2.

Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 14) übermitteln, insbesondere Daten, die ihnen gemäß § 30 oder § 31 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwenden, oder

3.

Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid oder einer rechtskräftigen Entscheidung verwenden, zu ihnen keine Auskunft erteilen, nicht richtig stellen oder nicht löschen oder

4.

Daten vorsätzlich entgegen § 20 Abs. 6 löschen oder

5.

sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich Daten gemäß § 32 verschaffen

begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

(2) Personen, die

1.

Daten ohne Vorabkontrolle gemäß § 15 ermitteln, verarbeiten oder übermitteln,

2.

Daten ins Ausland übermitteln oder überlassen, ohne die erforderliche Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß § 12 eingeholt zu haben, oder

3.

entgegen einer Empfehlung der Datenschutzbehörde ihre Offenlegungs- oder Informationspflicht gemäß § 18 oder § 19 verletzen oder

4.

die gemäß § 13 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht lassen,

begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (§§ 10§ 34 , 17 und 18 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 117/2002), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach AbsBgld. 1 oder 2 in Zusammenhang stehenDD seit 25.05.2018 weggefallen.

(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Auftraggeberin oder der Auftraggeber (die Dienstleisterin oder der Dienstleister) den gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Burgenland nicht gegeben ist, ist die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung zuständig.

Stand vor dem 25.05.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 25.05.2018
(1) Personen, die

1.

sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschaffen oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhalten oder

2.

Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 14) übermitteln, insbesondere Daten, die ihnen gemäß § 30 oder § 31 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwenden, oder

3.

Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid oder einer rechtskräftigen Entscheidung verwenden, zu ihnen keine Auskunft erteilen, nicht richtig stellen oder nicht löschen oder

4.

Daten vorsätzlich entgegen § 20 Abs. 6 löschen oder

5.

sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich Daten gemäß § 32 verschaffen

begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

(2) Personen, die

1.

Daten ohne Vorabkontrolle gemäß § 15 ermitteln, verarbeiten oder übermitteln,

2.

Daten ins Ausland übermitteln oder überlassen, ohne die erforderliche Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß § 12 eingeholt zu haben, oder

3.

entgegen einer Empfehlung der Datenschutzbehörde ihre Offenlegungs- oder Informationspflicht gemäß § 18 oder § 19 verletzen oder

4.

die gemäß § 13 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht lassen,

begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (§§ 10§ 34 , 17 und 18 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 117/2002), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach AbsBgld. 1 oder 2 in Zusammenhang stehenDD seit 25.05.2018 weggefallen.

(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Auftraggeberin oder der Auftraggeber (die Dienstleisterin oder der Dienstleister) den gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Burgenland nicht gegeben ist, ist die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung zuständig.

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