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(2) § 27 Abs. 1 bis 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
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(3) § 27 Abs. 8 und 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbehörde auf Antrag der Dienstnehmerin eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen kann, wenn
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(4) § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch die Dienstbehörde gemäß § 27 Abs. 3 die Dienstnehmerin an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung Karenz beanspruchen kann. Wurde die Teilzeitbeschäftigung rechtskräftig abgelehnt, kann die Beamtin binnen einer Woche nach Rechtskraft bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.
(5) § 30 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung gelten.
(6) §§ 28 und 32 sind nicht anzuwenden.
(2) § 27 Abs. 1 bis 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
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(3) § 27 Abs. 8 und 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbehörde auf Antrag der Dienstnehmerin eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen kann, wenn
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(4) § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch die Dienstbehörde gemäß § 27 Abs. 3 die Dienstnehmerin an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung Karenz beanspruchen kann. Wurde die Teilzeitbeschäftigung rechtskräftig abgelehnt, kann die Beamtin binnen einer Woche nach Rechtskraft bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.
(5) § 30 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung gelten.
(6) §§ 28 und 32 sind nicht anzuwenden.