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(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten das Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 48, und § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985, LGBl. Nr. 49, außer Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 18 Abs. 2, § 27 Abs. 9a, § 34 Abs. 4 und 5 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 34 Abs. 2 Z 5 und der 8. Abschnitt außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 4, § 13 Abs. 1a und 4, § 16 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 3 und 4, § 22 Abs. 2 Z 1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Z 4 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2016 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.
(5) § 27 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2016 tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft und gilt für Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter), deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
(6) § 4 Abs. 3 und § 4a treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 4a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten das Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 48, und § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985, LGBl. Nr. 49, außer Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 18 Abs. 2, § 27 Abs. 9a, § 34 Abs. 4 und 5 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 34 Abs. 2 Z 5 und der 8. Abschnitt außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 4, § 13 Abs. 1a und 4, § 16 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 3 und 4, § 22 Abs. 2 Z 1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Z 4 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2016 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.
(5) § 27 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2016 tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft und gilt für Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter), deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
(6) § 4 Abs. 3 und § 4a treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 4a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.