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(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die dem Lehrverhältnis entsprechenden Fachrichtungen der Berufsschule zu besuchen. Berufsschulspflichtige, die in keinem Lehrverhältnis stehen, haben die Berufsschule jener Fachrichtung zu besuchen, die ihrer Arbeitstätigkeit am ehesten entspricht. Im Zweifel entscheidet die Schulbehörde.
(2) Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung des Ausbildungszweiges nicht oder hat der Berufsschulpflichtige keine Möglichkeit, eine Berufsschule einschlägiger Fachrichtung zu besuchen, so hat er seiner Schulpflicht in einer Berufsschule mit der Fachrichtung “Landwirtschaft” nachzukommen.
(3) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer Fachschule der gleichen Fachrichtung erfüllt werden, und zwar:
a) | durch den Besuch einer Fachschule | |||||||||
b) | durch den Besuch der ersten und zweiten Schulstufe einer Fachschule | |||||||||
c) | nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch der ersten Schulstufe einer Fachschule |
(4) Die Schulbehörde kann aus organisatorischen Gründen oder zur Gewährleistung einer entsprechenden schulischen Ausbildung (Abs. 1) durch Verordnung bestimmen, daß die Berufsschulpflichtigen ihrer Schulpflicht im Sinne des Abs. 3 lit. a oder c nachzukommen haben. Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 3 ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(5) Insoweit der Besuch der Fachschule die Berufsschule ersetzt, hat der Schüler im Falle des Ausschlusses oder vorzeitigen Austrittes aus der Fachschule die Berufsschule bis zum Ende der Schulpflicht zu besuchen.
(6) Die in der Berufsschule (Fachschule) eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 und 5 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.
(7) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule (Fachschule) erfüllt werden, doch ist in diesem Falle der ausreichende Erfolg des Unterrichtes durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen Berufsschule nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Schulbehörde anzuordnen, daß der Berufsschulpflichtige fernerhin eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat.
(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die dem Lehrverhältnis entsprechenden Fachrichtungen der Berufsschule zu besuchen. Berufsschulspflichtige, die in keinem Lehrverhältnis stehen, haben die Berufsschule jener Fachrichtung zu besuchen, die ihrer Arbeitstätigkeit am ehesten entspricht. Im Zweifel entscheidet die Schulbehörde.
(2) Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung des Ausbildungszweiges nicht oder hat der Berufsschulpflichtige keine Möglichkeit, eine Berufsschule einschlägiger Fachrichtung zu besuchen, so hat er seiner Schulpflicht in einer Berufsschule mit der Fachrichtung “Landwirtschaft” nachzukommen.
(3) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer Fachschule der gleichen Fachrichtung erfüllt werden, und zwar:
a) | durch den Besuch einer Fachschule | |||||||||
b) | durch den Besuch der ersten und zweiten Schulstufe einer Fachschule | |||||||||
c) | nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch der ersten Schulstufe einer Fachschule |
(4) Die Schulbehörde kann aus organisatorischen Gründen oder zur Gewährleistung einer entsprechenden schulischen Ausbildung (Abs. 1) durch Verordnung bestimmen, daß die Berufsschulpflichtigen ihrer Schulpflicht im Sinne des Abs. 3 lit. a oder c nachzukommen haben. Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 3 ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(5) Insoweit der Besuch der Fachschule die Berufsschule ersetzt, hat der Schüler im Falle des Ausschlusses oder vorzeitigen Austrittes aus der Fachschule die Berufsschule bis zum Ende der Schulpflicht zu besuchen.
(6) Die in der Berufsschule (Fachschule) eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 und 5 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.
(7) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule (Fachschule) erfüllt werden, doch ist in diesem Falle der ausreichende Erfolg des Unterrichtes durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen Berufsschule nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Schulbehörde anzuordnen, daß der Berufsschulpflichtige fernerhin eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat.