§ 15 Bgld. LSG Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr

Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1988 bis 31.12.9999

(1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

a)

die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag und der 11. November als Festtag des Landespatrons;

b)

als Weihnachtsferien die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner, weiters der 23. Dezember, wenn er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

c)

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (§ 14 Abs. 2);

d)

als Osterferien die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern;

e)

als Pfingstferien die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten;

f)

der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag.

(2) Von der Schulbehörde können in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklärt werden:

a)

aus Anlässen des schulischen und öffentlichen Lebens, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen, für Elternsprechtage und religiöse Übungen insgesamt bis zu sechs Unterrichtstage;

b)

bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen, die unumgänglich notwendigen Zeiten.

(3) Werden gemäß Abs. 2 lit. b insgesamt mehr als sechs Unterrichtstage schulfrei erklärt, kann die Schulbehörde anordnen, daß die darüber hinaus entfallenen Unterrichtstage durch Verlängerung des Unterrichtsjahres bei Verkürzung der unterrichtsfreien Zeit oder der Hauptferien eingebracht werden; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

(4) Im Lehrplan kann vorgesehen werden, daß die Praxis auch in der schulfreien Zeit und in den Hauptferien zu leisten ist. Weiters kann vorgesehen werden, daß die Praxis auch außerhalb des elterlichen Betriebes als Fremdpraxis zu leisten ist, wenn hiefür geeignete Betriebe in ausreichender Zahl vorhanden sind. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen persönlichen und ausstattungsmäßigen Voraussetzungen ein Betrieb als geeignet anzusehen ist.

Stand vor dem 31.08.1988

In Kraft vom 30.07.1985 bis 31.08.1988

(1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

a)

die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag und der 11. November als Festtag des Landespatrons;

b)

als Weihnachtsferien die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner, weiters der 23. Dezember, wenn er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

c)

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (§ 14 Abs. 2);

d)

als Osterferien die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern;

e)

als Pfingstferien die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten;

f)

der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag.

(2) Von der Schulbehörde können in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklärt werden:

a)

aus Anlässen des schulischen und öffentlichen Lebens, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen, für Elternsprechtage und religiöse Übungen insgesamt bis zu sechs Unterrichtstage;

b)

bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen, die unumgänglich notwendigen Zeiten.

(3) Werden gemäß Abs. 2 lit. b insgesamt mehr als sechs Unterrichtstage schulfrei erklärt, kann die Schulbehörde anordnen, daß die darüber hinaus entfallenen Unterrichtstage durch Verlängerung des Unterrichtsjahres bei Verkürzung der unterrichtsfreien Zeit oder der Hauptferien eingebracht werden; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

(4) Im Lehrplan kann vorgesehen werden, daß die Praxis auch in der schulfreien Zeit und in den Hauptferien zu leisten ist. Weiters kann vorgesehen werden, daß die Praxis auch außerhalb des elterlichen Betriebes als Fremdpraxis zu leisten ist, wenn hiefür geeignete Betriebe in ausreichender Zahl vorhanden sind. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen persönlichen und ausstattungsmäßigen Voraussetzungen ein Betrieb als geeignet anzusehen ist.

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