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(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
a) | für alle Fachrichtungen: | |||||||||
Religion, Deutsch und Kommunikation (einschließlich Schriftverkehr), | ||||||||||
b) | für die Fachrichtung Landwirtschaft: | |||||||||
Planzenproduktion, Tierproduktion; | ||||||||||
c) | für die Fachrichtung Ländliche Hauwirtschaft: | |||||||||
Hauswirtschaft, Landwirtschaft; | ||||||||||
d) | für die Fachrichtung Gartenbau: | |||||||||
Allgemeiner Gartenbau; | ||||||||||
e) | für die Fachrichtung Weinbau einschließlich | |||||||||
Kellerwirtschaft: | ||||||||||
Pflanzenproduktion, Weinbau; | ||||||||||
f) | für die Fachrichtung Obstbau einschließlich | |||||||||
Obstbaumpflege: | ||||||||||
Pflanzenproduktion, Obstbau; | ||||||||||
g) | für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft: | |||||||||
Milchgewinnung, Milchverarbeitung, Milchuntersuchung; | ||||||||||
h) | für die Fachrichtung Fischereiwirtschaft: | |||||||||
Fischzucht; | ||||||||||
i) | für die Fachrichtung Geflügelwirtschaft: | |||||||||
Geflügelzucht; | ||||||||||
j) | für die Fachrichtung Bienenwirtschaft: | |||||||||
Bienenkunde; | ||||||||||
k) | für die Fachrichtung Forstwirtschaft: | |||||||||
Waldwirtschaft, Landwirtschaft; | ||||||||||
l) | ergänzend zu lit. a bis k jene naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die im Hinblick auf die voraussichtlich künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind. |
(2) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 600 und höchstens 1000 Unterrichtsstunden festzusetzen. Die Gesamtunterrichtsstunden sind auf die Schulstufen unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit des Übertrittes nach der ersten Schulstufe in eine berufsschulersetzende Fachschule zu verteilen.
(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
a) | für alle Fachrichtungen: | |||||||||
Religion, Deutsch und Kommunikation (einschließlich Schriftverkehr), | ||||||||||
b) | für die Fachrichtung Landwirtschaft: | |||||||||
Planzenproduktion, Tierproduktion; | ||||||||||
c) | für die Fachrichtung Ländliche Hauwirtschaft: | |||||||||
Hauswirtschaft, Landwirtschaft; | ||||||||||
d) | für die Fachrichtung Gartenbau: | |||||||||
Allgemeiner Gartenbau; | ||||||||||
e) | für die Fachrichtung Weinbau einschließlich | |||||||||
Kellerwirtschaft: | ||||||||||
Pflanzenproduktion, Weinbau; | ||||||||||
f) | für die Fachrichtung Obstbau einschließlich | |||||||||
Obstbaumpflege: | ||||||||||
Pflanzenproduktion, Obstbau; | ||||||||||
g) | für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft: | |||||||||
Milchgewinnung, Milchverarbeitung, Milchuntersuchung; | ||||||||||
h) | für die Fachrichtung Fischereiwirtschaft: | |||||||||
Fischzucht; | ||||||||||
i) | für die Fachrichtung Geflügelwirtschaft: | |||||||||
Geflügelzucht; | ||||||||||
j) | für die Fachrichtung Bienenwirtschaft: | |||||||||
Bienenkunde; | ||||||||||
k) | für die Fachrichtung Forstwirtschaft: | |||||||||
Waldwirtschaft, Landwirtschaft; | ||||||||||
l) | ergänzend zu lit. a bis k jene naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die im Hinblick auf die voraussichtlich künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind. |
(2) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 600 und höchstens 1000 Unterrichtsstunden festzusetzen. Die Gesamtunterrichtsstunden sind auf die Schulstufen unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit des Übertrittes nach der ersten Schulstufe in eine berufsschulersetzende Fachschule zu verteilen.