§ 8 Oö. KAG 1997 § 8

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2011 bis 31.12.9999

Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung (gemäß §§ 4, 6, 6a, 6b oder 7 dieses Landesgesetzes oder gemäß früher geltender krankenanstaltenrechtlicher Vorschriften), daß medizinische Apparate oder technische Einrichtungen der Krankenanstalt den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften nicht entsprechen, so ist die Vorschreibung weiterer zur Erfüllung dieser Vorschriften erforderlichen Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 70/2011)

Stand vor dem 04.08.2011

In Kraft vom 15.11.1997 bis 04.08.2011

Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung (gemäß §§ 4, 6, 6a, 6b oder 7 dieses Landesgesetzes oder gemäß früher geltender krankenanstaltenrechtlicher Vorschriften), daß medizinische Apparate oder technische Einrichtungen der Krankenanstalt den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften nicht entsprechen, so ist die Vorschreibung weiterer zur Erfüllung dieser Vorschriften erforderlichen Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 70/2011)

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