§ 49 Bgld. LSG Fernbleiben von der Schule

Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:

a)

bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 bis 4);

b)

bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 5 und 6);

c)

bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 31 Abs. 3 und 5).

(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere:

a)

Krankheit des Schülers;

b)

mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Angehörigen der Wohngemeinschaft des Schülers;

c)

Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen;

d)

außergewöhnliche Ereignisse im Leben, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers;

e)

Ungangbarkeit des Schulwegs oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist;

f)

ein Beschäftigungsverbot im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.

(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung innerhalb von drei Tagen unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist, soweit nicht Abs. 2 lit. d in Betracht kommt, nicht als Rechtfertigung für eine Verhinderung anzusehen.

(5) Die Teilnahme an den von den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen des schulischen oder staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres abgehaltenen Schülergottesdiensten sowie die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltung ist den Lehrern und Schülern freigestellt. Den Schülern ist hiefür vom Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisher üblichen Ausmaß zu erteilen.

(6) Auf Ansuchen des Schülers kann im übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tagdrei Tage der Schulleiter, darüber hinaus jedoch nur die Schulbehörde erteilen.

(7) Wenn ein Schüler einer Fachschule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs.3) und auch auf schriftlichen Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 46 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule nachträglich gerechtfertigt wird.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 30.07.1985 bis 16.07.2018

(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:

a)

bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 bis 4);

b)

bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 5 und 6);

c)

bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 31 Abs. 3 und 5).

(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere:

a)

Krankheit des Schülers;

b)

mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Angehörigen der Wohngemeinschaft des Schülers;

c)

Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen;

d)

außergewöhnliche Ereignisse im Leben, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers;

e)

Ungangbarkeit des Schulwegs oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist;

f)

ein Beschäftigungsverbot im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.

(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung innerhalb von drei Tagen unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist, soweit nicht Abs. 2 lit. d in Betracht kommt, nicht als Rechtfertigung für eine Verhinderung anzusehen.

(5) Die Teilnahme an den von den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen des schulischen oder staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres abgehaltenen Schülergottesdiensten sowie die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltung ist den Lehrern und Schülern freigestellt. Den Schülern ist hiefür vom Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisher üblichen Ausmaß zu erteilen.

(6) Auf Ansuchen des Schülers kann im übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tagdrei Tage der Schulleiter, darüber hinaus jedoch nur die Schulbehörde erteilen.

(7) Wenn ein Schüler einer Fachschule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs.3) und auch auf schriftlichen Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 46 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule nachträglich gerechtfertigt wird.

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