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Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter das zuständige Pflegschaftsgericht (Vormundschaftsgericht), falls voraussichtlich die Voraussetzungen zur Anordnung der Erziehungshilfe nach § 31 des Burgenländischen JugendwohlfahrtsgesetzesKinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 32/1992LGBl. Nr. 62/2013, in der jeweils geltenden Fassung, gegeben sind, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt) zu verständigen. Das zuständige Pflegschaftsgericht (Vormundschaftsgericht) ist ferner zu verständigen, wenn die Erfüllung der Aufgabe der Schule durch die Uneinigkeit der Erziehungsberechtigten gefährdet erscheint.
Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter das zuständige Pflegschaftsgericht (Vormundschaftsgericht), falls voraussichtlich die Voraussetzungen zur Anordnung der Erziehungshilfe nach § 31 des Burgenländischen JugendwohlfahrtsgesetzesKinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 32/1992LGBl. Nr. 62/2013, in der jeweils geltenden Fassung, gegeben sind, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt) zu verständigen. Das zuständige Pflegschaftsgericht (Vormundschaftsgericht) ist ferner zu verständigen, wenn die Erfüllung der Aufgabe der Schule durch die Uneinigkeit der Erziehungsberechtigten gefährdet erscheint.