§ 59 Bgld. LSG Lehrerkonferenzen

Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.1997 bis 31.12.9999

(1) Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz und die Klassenkonferenz.

(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz, die Lehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvorstandes die Klassenkonferenz.

(3) Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.

(4) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen steht dem Schulleiter zu. Darüber hinaus können Klassenkonferenzen vom Klassenvorstand jeweils mit Zustimmung des Schulleiters einberufen werden.

(5) Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 4 vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2) verlangt wird.

(6) Für einen Beschluß einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen gelten außer im Falle der Befangenheit (§ 7 AVG 1950§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995) als Zustimmung. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(7) Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz in einer Klassenkonferenz übernehmen. In diesem Falle kommt ihm beschließende Stimme nur dann zu, wenn er Mitglied der Klassenkonferenz ist. Bei Stimmengleichheit hat er jedoch das Entscheidungsrecht.

(8) Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassen können auch in der Weise abgehalten werden, daß die Lehrer aller in Betracht kommenden Klassen eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei aber bei der Beratung der Angelegenheiten einer Klasse nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht haben.

Stand vor dem 07.07.1997

In Kraft vom 30.07.1985 bis 07.07.1997

(1) Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz und die Klassenkonferenz.

(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz, die Lehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvorstandes die Klassenkonferenz.

(3) Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.

(4) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen steht dem Schulleiter zu. Darüber hinaus können Klassenkonferenzen vom Klassenvorstand jeweils mit Zustimmung des Schulleiters einberufen werden.

(5) Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 4 vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2) verlangt wird.

(6) Für einen Beschluß einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen gelten außer im Falle der Befangenheit (§ 7 AVG 1950§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995) als Zustimmung. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(7) Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz in einer Klassenkonferenz übernehmen. In diesem Falle kommt ihm beschließende Stimme nur dann zu, wenn er Mitglied der Klassenkonferenz ist. Bei Stimmengleichheit hat er jedoch das Entscheidungsrecht.

(8) Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassen können auch in der Weise abgehalten werden, daß die Lehrer aller in Betracht kommenden Klassen eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei aber bei der Beratung der Angelegenheiten einer Klasse nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht haben.

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