§ 68 Bgld. LSG Vertretung durch die Erziehungsberechtigten,

Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes werden Schüler (Aufnahmewerber), die nicht eigenberechtigt sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.

(2) Der nicht eigenberechtigte Schüler (Aufnahmewerber) ist zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Erziehungsberechtigten die Handlungsfähigkeit nicht durch Erklärung der Schule gegenüber einschränken:

a)

Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Eignungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Sommertermin (§ 22 Abs. 3);

b)

Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 24 Abs. 3;

c)

Ansuchen um Anrechnung des als außerordentlicher Schüler zurückgelegten Schulbesuches als ordentlichen Schulbesuch (§ 27 Abs. 6);

zurückgelegten Schulbesuches als ordentlichen Schulbesuch (§ 27 Abs. 6);

d)

Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen und Ansuchen um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 31 Abs. 1, 3 und 4);

e)

Anmeldung zur und Abmeldung von der Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen oder am Förderunterricht (§ 32 Abs. 1, 3 bis 5 und 7);

f)

Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung (§ 39 Abs. 3);

g)

Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 39 Abs. 4);

h)

Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 44 Abs. 2);

i)

Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 49 Abs. 3 und 6);

Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 49 Abs. 3 und 6);

j)

Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 74 Abs. 2).

(3) Macht der nicht eigenberechtigte Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im Abs. 2 engeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs. 2, in denen Handlungen des nicht eigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.

(4) In den Fällen, in denen die Erziehungsberechtigten von der Befugnis des Abs. 2 und 3 Gebrauch machen, erstreckt sich ihre Handlungsbefugnis auch auf die Einbringung von Rechtsmitteln im VerwaltungsverfahrenErhebung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und von BeschwerdenRevision beim Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.07.1985 bis 31.12.2013

(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes werden Schüler (Aufnahmewerber), die nicht eigenberechtigt sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.

(2) Der nicht eigenberechtigte Schüler (Aufnahmewerber) ist zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Erziehungsberechtigten die Handlungsfähigkeit nicht durch Erklärung der Schule gegenüber einschränken:

a)

Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Eignungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Sommertermin (§ 22 Abs. 3);

b)

Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 24 Abs. 3;

c)

Ansuchen um Anrechnung des als außerordentlicher Schüler zurückgelegten Schulbesuches als ordentlichen Schulbesuch (§ 27 Abs. 6);

zurückgelegten Schulbesuches als ordentlichen Schulbesuch (§ 27 Abs. 6);

d)

Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen und Ansuchen um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 31 Abs. 1, 3 und 4);

e)

Anmeldung zur und Abmeldung von der Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen oder am Förderunterricht (§ 32 Abs. 1, 3 bis 5 und 7);

f)

Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung (§ 39 Abs. 3);

g)

Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 39 Abs. 4);

h)

Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 44 Abs. 2);

i)

Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 49 Abs. 3 und 6);

Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 49 Abs. 3 und 6);

j)

Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 74 Abs. 2).

(3) Macht der nicht eigenberechtigte Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im Abs. 2 engeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs. 2, in denen Handlungen des nicht eigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.

(4) In den Fällen, in denen die Erziehungsberechtigten von der Befugnis des Abs. 2 und 3 Gebrauch machen, erstreckt sich ihre Handlungsbefugnis auch auf die Einbringung von Rechtsmitteln im VerwaltungsverfahrenErhebung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und von BeschwerdenRevision beim Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten