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(1) Gegen Bescheide in den in § 69 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten können die Parteien binnen zweivier Wochen BerufungBeschwerde an die Schulbehördedas Landesverwaltungsgericht erheben. Die BerufungBeschwerde ist beimbei der Leiterin oder dem Leiter der Schule einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
(2) Gegen Entscheidungen in Zeugnissen ist nur in den Fällen, daß
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(3) Die Schulbehörde Das Landesverwaltungsgericht hat in den Fällen des Abs. 2über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, insoweit sich die Berufung auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend“ stützt,
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(4) Für die Durchführungspätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 3 lit. c gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 42 Abs. 5) mit der Maßgabe, daß die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der VorsitzendeBeschwerde zu entscheiden.
(1) Gegen Bescheide in den in § 69 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten können die Parteien binnen zweivier Wochen BerufungBeschwerde an die Schulbehördedas Landesverwaltungsgericht erheben. Die BerufungBeschwerde ist beimbei der Leiterin oder dem Leiter der Schule einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
(2) Gegen Entscheidungen in Zeugnissen ist nur in den Fällen, daß
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(3) Die Schulbehörde Das Landesverwaltungsgericht hat in den Fällen des Abs. 2über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, insoweit sich die Berufung auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend“ stützt,
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(4) Für die Durchführungspätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 3 lit. c gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 42 Abs. 5) mit der Maßgabe, daß die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der VorsitzendeBeschwerde zu entscheiden.