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(1) Wer den Bestimmungen des § 7 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S730 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
a) | eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Führung eröffnet oder nach Erlöschen oder Untersagung des Rechtes zur Schulführung weiterführt (§§ 91 und 92); | |||||||||
b) | der Schulbehörde trotz Aufforderung die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule nicht anzeigt (§ 93 Abs. 1) oder eine andere als die Bezeichnung verwendet, die er angezeigt hat (§ 93 Abs. 1 oder 3), oder der Aufforderung nach § 93 Abs. 2 oder 5 nicht nachkommt; | |||||||||
c) | Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne daß die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt (§ 96 Abs. 1 lit. a); | |||||||||
d) | einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung seiner Verwendung in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt (§ 89 Abs. 7); | |||||||||
e) | den Organen der Schulbehörde die Durchführung der Aufsicht erschwert oder verhindert (§ 98 Abs. 2); | |||||||||
f) | die gemäß § 88 Abs. 4, § 89 Abs. 6 und § 94 Abs. 1 zu erstattenden Anzeigen unterläßt; | |||||||||
g) | ein Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanstandeten Mängel weiterführt (§ 94 Abs. 2), | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu |
(1) Wer den Bestimmungen des § 7 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S730 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
a) | eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Führung eröffnet oder nach Erlöschen oder Untersagung des Rechtes zur Schulführung weiterführt (§§ 91 und 92); | |||||||||
b) | der Schulbehörde trotz Aufforderung die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule nicht anzeigt (§ 93 Abs. 1) oder eine andere als die Bezeichnung verwendet, die er angezeigt hat (§ 93 Abs. 1 oder 3), oder der Aufforderung nach § 93 Abs. 2 oder 5 nicht nachkommt; | |||||||||
c) | Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne daß die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt (§ 96 Abs. 1 lit. a); | |||||||||
d) | einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung seiner Verwendung in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt (§ 89 Abs. 7); | |||||||||
e) | den Organen der Schulbehörde die Durchführung der Aufsicht erschwert oder verhindert (§ 98 Abs. 2); | |||||||||
f) | die gemäß § 88 Abs. 4, § 89 Abs. 6 und § 94 Abs. 1 zu erstattenden Anzeigen unterläßt; | |||||||||
g) | ein Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanstandeten Mängel weiterführt (§ 94 Abs. 2), | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu |