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Auslagerungen von medizinischen und nicht-medizinischen Bereichen in Krankenanstalten gemäß § 30 Abs. 1 bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Auslagerung den Grundsätzen des § 30 Abs. 2 entspricht. Sie kann unter jenen Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die die Einhaltung der Grundsätze gemäß § 30 Abs. 2 gewährleisten.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 31/2002LGBl.Nr. 89/2011)
Auslagerungen von medizinischen und nicht-medizinischen Bereichen in Krankenanstalten gemäß § 30 Abs. 1 bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Auslagerung den Grundsätzen des § 30 Abs. 2 entspricht. Sie kann unter jenen Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die die Einhaltung der Grundsätze gemäß § 30 Abs. 2 gewährleisten.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 31/2002LGBl.Nr. 89/2011)