§ 32 Oö. KAG 1997 § 32

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

Auslagerungen von medizinischen und nicht-medizinischen Bereichen in Krankenanstalten gemäß § 30 Abs. 1 bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Auslagerung den Grundsätzen des § 30 Abs. 2 entspricht. Sie kann unter jenen Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die die Einhaltung der Grundsätze gemäß § 30 Abs. 2 gewährleisten.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 31/2002LGBl.Nr. 89/2011)

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.11.2011

Auslagerungen von medizinischen und nicht-medizinischen Bereichen in Krankenanstalten gemäß § 30 Abs. 1 bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Auslagerung den Grundsätzen des § 30 Abs. 2 entspricht. Sie kann unter jenen Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die die Einhaltung der Grundsätze gemäß § 30 Abs. 2 gewährleisten.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 31/2002LGBl.Nr. 89/2011)

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