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(1) Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind
1. | das Land, | |||||||||
2. | die Gemeinden, | |||||||||
3. | die Gemeindeverbände, | |||||||||
4. | die Burgenländische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (im Folgenden KRAGES genannt) sowie | |||||||||
5. | die juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und die Personengesellschaften des Handelsrechts, soweit ihnen Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen sind. |
(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes - mit Ausnahme des 2a. Hauptstücks - sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe der in Abs. 1 genannten Rechtsträger.
(3) Vertreterin oder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers im Sinne dieses Gesetzes ist
1. | die Landesregierung, | |||||||||
2. | das nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ, | |||||||||
3. | jede Dienststellenleiterin oder jeder Dienststellenleiter, | |||||||||
4. | jede oder jeder Vorgesetzte, | |||||||||
5. | jede und jeder Bedienstete, | |||||||||
6. | hinsichtlich der in Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Einrichtungen insbesondere die Geschäftsführung und die Vorgesetzten, | |||||||||
soweit das betreffende Organ oder die betreffende Person auf Seiten der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder auf Seiten einer in Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Einrichtung maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat. |
(4) Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete und Lehrlinge
1. | des Landes, | |||||||||
2. | der Gemeinden und | |||||||||
3. | der Gemeindeverbände, | |||||||||
auch wenn sie einer in Abs. 1 Z 4 oder 5 genannten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind. |
(1) Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind
1. | das Land, | |||||||||
2. | die Gemeinden, | |||||||||
3. | die Gemeindeverbände, | |||||||||
4. | die Burgenländische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (im Folgenden KRAGES genannt) sowie | |||||||||
5. | die juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und die Personengesellschaften des Handelsrechts, soweit ihnen Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen sind. |
(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes - mit Ausnahme des 2a. Hauptstücks - sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe der in Abs. 1 genannten Rechtsträger.
(3) Vertreterin oder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers im Sinne dieses Gesetzes ist
1. | die Landesregierung, | |||||||||
2. | das nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ, | |||||||||
3. | jede Dienststellenleiterin oder jeder Dienststellenleiter, | |||||||||
4. | jede oder jeder Vorgesetzte, | |||||||||
5. | jede und jeder Bedienstete, | |||||||||
6. | hinsichtlich der in Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Einrichtungen insbesondere die Geschäftsführung und die Vorgesetzten, | |||||||||
soweit das betreffende Organ oder die betreffende Person auf Seiten der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder auf Seiten einer in Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Einrichtung maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat. |
(4) Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete und Lehrlinge
1. | des Landes, | |||||||||
2. | der Gemeinden und | |||||||||
3. | der Gemeindeverbände, | |||||||||
auch wenn sie einer in Abs. 1 Z 4 oder 5 genannten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind. |