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(1) InDie Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf Grund des Ärztegesetzes 1998 oder früherer gesetzlicher Vorschriften als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt anerkannten allgemeinen Krankenanstalten - ausgenommen Universitätskliniken - sowie in Sonderkrankenanstalten hinsichtlichdie Beratungsergebnisse der Bereiche,Kommission für die sie als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt auf den imärztliche Ausbildung gemäß Art. 44 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, § 7 Abs. 2 LGBl. Nr. 58/2008Ärztegesetz 1998 genannten Gebieten anerkannt sind, müssen soviele in der Ausbildung zum praktischen Arzt stehende Ärzte beschäftigt werdenFassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 79/2013, daß auf je 15 genehmigte Betten mindestens ein ineine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum praktischen Arzt stehender Arzt entfällt; mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als EinheitAllgemeinmedizin zur Verfügung steht. (Anm: LGBl. Nr. 41/2001, 83/2009, 56/2014)
(2) Auf die Zahl der gemäß Abs. 1 zu beschäftigenden in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen werden; diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den dafür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.
(Anm: LGBl. Nr. 91/2015) |
(1) InDie Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf Grund des Ärztegesetzes 1998 oder früherer gesetzlicher Vorschriften als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt anerkannten allgemeinen Krankenanstalten - ausgenommen Universitätskliniken - sowie in Sonderkrankenanstalten hinsichtlichdie Beratungsergebnisse der Bereiche,Kommission für die sie als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt auf den imärztliche Ausbildung gemäß Art. 44 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, § 7 Abs. 2 LGBl. Nr. 58/2008Ärztegesetz 1998 genannten Gebieten anerkannt sind, müssen soviele in der Ausbildung zum praktischen Arzt stehende Ärzte beschäftigt werdenFassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 79/2013, daß auf je 15 genehmigte Betten mindestens ein ineine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum praktischen Arzt stehender Arzt entfällt; mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als EinheitAllgemeinmedizin zur Verfügung steht. (Anm: LGBl. Nr. 41/2001, 83/2009, 56/2014)
(2) Auf die Zahl der gemäß Abs. 1 zu beschäftigenden in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen werden; diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den dafür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.
(Anm: LGBl. Nr. 91/2015) |