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(2) Für anstaltsbedürftige Personen (§ 46 Abs. 3), insbesondere für unabweisbare Kranke (§ 46 Abs. 4), ist eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse zu gewährleisten.
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 97/2017)
(4) Für öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und für private gemeinnützige Krankenanstalten der im § 2 Z 1 bezeichneten Art hat die Landesregierung in den Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (RSG) durch Verordnung die geeignetste Form der Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltenpflege festzusetzen. Diese Verordnung hat sich im Rahmen der übergeordneten Planung (Zielsteuerungsvertrag gemäß § 10 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und Österreichischer Strukturplan Gesundheit - ÖSG) zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im Rahmen der übergeordneten Planung vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 97/2017)
(5) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 4 sind jedenfalls festzulegen:
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(6) Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 5 Z 6 nicht bezogen auf die Standorte, sind im Zusammenhang mit § 5 Abs. 4 die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 70/2012)
(2) Für anstaltsbedürftige Personen (§ 46 Abs. 3), insbesondere für unabweisbare Kranke (§ 46 Abs. 4), ist eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse zu gewährleisten.
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 97/2017)
(4) Für öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und für private gemeinnützige Krankenanstalten der im § 2 Z 1 bezeichneten Art hat die Landesregierung in den Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (RSG) durch Verordnung die geeignetste Form der Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltenpflege festzusetzen. Diese Verordnung hat sich im Rahmen der übergeordneten Planung (Zielsteuerungsvertrag gemäß § 10 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und Österreichischer Strukturplan Gesundheit - ÖSG) zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im Rahmen der übergeordneten Planung vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 97/2017)
(5) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 4 sind jedenfalls festzulegen:
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(6) Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 5 Z 6 nicht bezogen auf die Standorte, sind im Zusammenhang mit § 5 Abs. 4 die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 70/2012)