§ 39 Oö. KAG 1997 § 39

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2017 bis 31.12.9999

(1) Das Land Oberösterreich hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß Abs. 4 Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 46 Abs. 3), die oberösterreichische Landesbürger sind oder als Fremde ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Diese Verpflichtung kann hinsichtlich Personen, die im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Länder wohnen, auch in der Weise erfüllt werden, daß sichergestellt wird, daß diese Personen im Fall der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes aufgenommen werden. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)

(2) Für anstaltsbedürftige Personen (§ 46 Abs. 3), insbesondere für unabweisbare Kranke (§ 46 Abs. 4), ist eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse zu gewährleisten.

(3) Je nach den örtlichen Verhältnissen ist für 50.000 bis 90.000 Bewohner eine Standardkrankenanstalt (§ 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6) und für 250.000 bis 300.000 Bewohner eine Schwerpunktkrankenanstalt (§ 3 Abs. 1 Z 2) einzurichten; von der Errichtung einer Standardkrankenanstalt kann abgesehen werden, wenn im jeweiligen Einzugsgebiet die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 6 durch Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten erfüllt werden, die von einer Schwerpunktkrankenanstalt disloziert geführt werden. Diese Zahlen können bei Vorliegen besonderer topographischer oder verkehrsmäßiger Verhältnisse sowohl unter- als auch überschritten werden. Ferner ist in Linz eine Zentralkrankenanstalt einzurichten. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 70/2012LGBl.Nr. 97/2017)

(4) Für öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und für private gemeinnützige Krankenanstalten der im § 2 Z 1 bezeichneten Art hat die Landesregierung in den Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (RSG) durch Verordnung die geeignetste Form der Sicherstellung öffentlicher KrankenanstaltspflegeKrankenanstaltenpflege festzusetzen. Eine solcheDiese Verordnung hat sich im Rahmen der die Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege betreffenden übergeordneten Planungen des BundesPlanung (Bundes-Zielsteuerungsvertrag gemäß § 8 § 10 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen ZielsteuerungGesundheits-GesundheitZielsteuerungsgesetzes und Österreichischer Strukturplan Gesundheit - ÖSG) zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und GroßgeräteplanungKrankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die in denim Rahmen der übergeordneten Planungen des BundesPlanung vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2014LGBl.Nr. 97/2017)

(5) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 4 sind jedenfalls festzulegen:

1.

die Standorte der Fondskrankenanstalten;

2.

die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort;

3.

die medizinischen Fachbereiche je Standort;

4.

die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationsformen je Standort;

5.

Art und Anzahl der medizinisch technischen Großgeräte je Standort;

6.

die maximale Bettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und die Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte,

7.

Referenzzentren und spezielle Versorgungsbereiche je Standort.

(Anm: LGBl.Nr. 70/2011, 70/2012)

(6) Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 5 Z 6 nicht bezogen auf die Standorte, sind im Zusammenhang mit § 5 Abs. 4 die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 70/2012)

(7) Der zwischen dem Land und der Sozialversicherung im Oö. Gesundheitsfonds abgestimmte Regionale Strukturplan Gesundheit ist auf der Homepage des Landes Oberösterreich in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 70/2012, 85/2016)

Stand vor dem 28.12.2017

In Kraft vom 30.12.2016 bis 28.12.2017

(1) Das Land Oberösterreich hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß Abs. 4 Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 46 Abs. 3), die oberösterreichische Landesbürger sind oder als Fremde ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Diese Verpflichtung kann hinsichtlich Personen, die im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Länder wohnen, auch in der Weise erfüllt werden, daß sichergestellt wird, daß diese Personen im Fall der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes aufgenommen werden. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)

(2) Für anstaltsbedürftige Personen (§ 46 Abs. 3), insbesondere für unabweisbare Kranke (§ 46 Abs. 4), ist eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse zu gewährleisten.

(3) Je nach den örtlichen Verhältnissen ist für 50.000 bis 90.000 Bewohner eine Standardkrankenanstalt (§ 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6) und für 250.000 bis 300.000 Bewohner eine Schwerpunktkrankenanstalt (§ 3 Abs. 1 Z 2) einzurichten; von der Errichtung einer Standardkrankenanstalt kann abgesehen werden, wenn im jeweiligen Einzugsgebiet die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 6 durch Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten erfüllt werden, die von einer Schwerpunktkrankenanstalt disloziert geführt werden. Diese Zahlen können bei Vorliegen besonderer topographischer oder verkehrsmäßiger Verhältnisse sowohl unter- als auch überschritten werden. Ferner ist in Linz eine Zentralkrankenanstalt einzurichten. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 70/2012LGBl.Nr. 97/2017)

(4) Für öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und für private gemeinnützige Krankenanstalten der im § 2 Z 1 bezeichneten Art hat die Landesregierung in den Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (RSG) durch Verordnung die geeignetste Form der Sicherstellung öffentlicher KrankenanstaltspflegeKrankenanstaltenpflege festzusetzen. Eine solcheDiese Verordnung hat sich im Rahmen der die Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege betreffenden übergeordneten Planungen des BundesPlanung (Bundes-Zielsteuerungsvertrag gemäß § 8 § 10 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen ZielsteuerungGesundheits-GesundheitZielsteuerungsgesetzes und Österreichischer Strukturplan Gesundheit - ÖSG) zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und GroßgeräteplanungKrankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die in denim Rahmen der übergeordneten Planungen des BundesPlanung vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2014LGBl.Nr. 97/2017)

(5) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 4 sind jedenfalls festzulegen:

1.

die Standorte der Fondskrankenanstalten;

2.

die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort;

3.

die medizinischen Fachbereiche je Standort;

4.

die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationsformen je Standort;

5.

Art und Anzahl der medizinisch technischen Großgeräte je Standort;

6.

die maximale Bettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und die Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte,

7.

Referenzzentren und spezielle Versorgungsbereiche je Standort.

(Anm: LGBl.Nr. 70/2011, 70/2012)

(6) Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 5 Z 6 nicht bezogen auf die Standorte, sind im Zusammenhang mit § 5 Abs. 4 die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 70/2012)

(7) Der zwischen dem Land und der Sozialversicherung im Oö. Gesundheitsfonds abgestimmte Regionale Strukturplan Gesundheit ist auf der Homepage des Landes Oberösterreich in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 70/2012, 85/2016)

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