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(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Land, von einer Gemeinde, von einem Gemeindeverband oder von der KRAGES - im Folgenden Rechtsträger genannt - zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 1 nicht begründet worden, so ist der jeweilige Rechtsträger derhat die Bewerberin oder demder Bewerber gegenüber dem Rechtsträger, der diese Verletzung zu angemessenem Schadenersatz verpflichtetvertreten hat, Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf Leistung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. | bei diskriminierungsfreier Auswahl | |||||||||
2. | im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der aufgenommenen Bewerberin oder des aufgenommenen Bewerbers | |||||||||
des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages. |
(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Land, von einer Gemeinde, von einem Gemeindeverband oder von der KRAGES - im Folgenden Rechtsträger genannt - zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 1 nicht begründet worden, so ist der jeweilige Rechtsträger derhat die Bewerberin oder demder Bewerber gegenüber dem Rechtsträger, der diese Verletzung zu angemessenem Schadenersatz verpflichtetvertreten hat, Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf Leistung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. | bei diskriminierungsfreier Auswahl | |||||||||
2. | im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der aufgenommenen Bewerberin oder des aufgenommenen Bewerbers | |||||||||
des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages. |