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(2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
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(3) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass die Arzneimittelkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission gemäß § 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit sowie insbesondere nachstehende Grundsätze berücksichtigt:
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(4) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 3 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere, dass
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(5) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist.
(6) Der Arzneimittelkommission gehören jedenfalls folgende in der Krankenanstalt tätige Personen an:
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(7) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt zu bestellen, wobei die Vertreterin oder der Vertreter der Sozialversicherung vom Dachverband der Sozialversicherungsträger namhaft zu machen ist. Bei der Bestellung ist darauf zu achten, dass Frauen und Männer möglichst ausgewogen vertreten sind. Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2009, 125/2019)
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Arzneimittelkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Arzneimittelkommission weisungsfrei.
(9) Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ein für diese Person bestelltes Ersatzmitglied und zwei weitere Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Arzneimittelkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(10) Die Arzneimittelkommission hat das Nähere, insbesondere über die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen, in einer Geschäftsordnung festzulegen. In der Geschäftsordnung ist weiters festzulegen, dass die Vorgangsweise gemäß Abs. 4 Z 3 mit der Vertreterin oder dem Vertreter der Sozialversicherung abzustimmen ist und wie dabei vorzugehen ist. Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2009)
(11) Die Geschäftsordnung ist innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn sie den Aufgaben und Zielsetzungen der Arzneimittelkommission nicht entspricht; andernfalls gilt die Geschäftsordnung als genehmigt.
(12) Über jede Sitzung der Arzneimittelkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind dem Rechtsträger und der kollegialen Führung der Krankenanstalt zur Kenntnis zu bringen.
(Anm: LGBl. Nr. 44/2003)
(2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
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(3) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass die Arzneimittelkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission gemäß § 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit sowie insbesondere nachstehende Grundsätze berücksichtigt:
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(4) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 3 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere, dass
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(5) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist.
(6) Der Arzneimittelkommission gehören jedenfalls folgende in der Krankenanstalt tätige Personen an:
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(7) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt zu bestellen, wobei die Vertreterin oder der Vertreter der Sozialversicherung vom Dachverband der Sozialversicherungsträger namhaft zu machen ist. Bei der Bestellung ist darauf zu achten, dass Frauen und Männer möglichst ausgewogen vertreten sind. Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2009, 125/2019)
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Arzneimittelkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Arzneimittelkommission weisungsfrei.
(9) Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ein für diese Person bestelltes Ersatzmitglied und zwei weitere Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Arzneimittelkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(10) Die Arzneimittelkommission hat das Nähere, insbesondere über die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen, in einer Geschäftsordnung festzulegen. In der Geschäftsordnung ist weiters festzulegen, dass die Vorgangsweise gemäß Abs. 4 Z 3 mit der Vertreterin oder dem Vertreter der Sozialversicherung abzustimmen ist und wie dabei vorzugehen ist. Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2009)
(11) Die Geschäftsordnung ist innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn sie den Aufgaben und Zielsetzungen der Arzneimittelkommission nicht entspricht; andernfalls gilt die Geschäftsordnung als genehmigt.
(12) Über jede Sitzung der Arzneimittelkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind dem Rechtsträger und der kollegialen Führung der Krankenanstalt zur Kenntnis zu bringen.
(Anm: LGBl. Nr. 44/2003)