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(1) Die Pflegegebühren sind, soweit Abs. 2 und § 52 nichts anderes bestimmen, das tägliche Entgelt für alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse. Mit den Pflegegebühren werden die Leistungen der Fondskrankenanstalten für jene stationären Patienten abgegolten, die nicht über den Oö. Gesundheitsfonds durch LKF-Gebührenersätze abgerechnet werden. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)
(2) Die Kosten der Beförderung des Patienten in eine Krankenanstalt und aus einer Krankenanstalt sowie von einer in eine andere Krankenanstalt, die Beistellung eines Zahnersatzes - sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt -, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) - soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen -, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sind in der Pflegegebühr nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der Wissenschaft und die Erfahrungen der Praxis durch Verordnung feststellen, daß bestimmte orthopädische Hilfsmittel (Körperersatzstücke) nicht therapeutische Behelfe sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Rechtsträgern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)
(3) Bei Entbindungen ist das Entbindungspauschale das Entgelt für alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse einschließlich des Beistandes durch eine in der Anstalt angestellte Hebamme und der anschließenden Wochenbettpflege bis zu insgesamt zehn Tagen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3a) Für tagesklinische Leistungen, die während einer stationären Unterbringung in der Krankenanstalt nur bis zur Dauer eines Tages erbracht werden, ist die Tagesklinik-Pflegegebühr das Entgelt für alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse. Abs. 2 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)
(4) In den Fällen des § 46 Abs. 6 werden die Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Für Begleitpersonen in den Fällen des § 46 Abs. 7 sind jedoch Pflegegebühren zu entrichten; die Höhe dieser Pflegegebühren ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen und darf die für die Unterbringung (einschließlich der Verpflegung) der Begleitperson entstehenden Kosten nicht überschreiten.
(5) Für den Aufnahme- und den Entlassungstag sind die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten in eine andere Krankenanstalt in Oberösterreich hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühren für diesen Tag.
(1) Die Pflegegebühren sind, soweit Abs. 2 und § 52 nichts anderes bestimmen, das tägliche Entgelt für alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse. Mit den Pflegegebühren werden die Leistungen der Fondskrankenanstalten für jene stationären Patienten abgegolten, die nicht über den Oö. Gesundheitsfonds durch LKF-Gebührenersätze abgerechnet werden. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)
(2) Die Kosten der Beförderung des Patienten in eine Krankenanstalt und aus einer Krankenanstalt sowie von einer in eine andere Krankenanstalt, die Beistellung eines Zahnersatzes - sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt -, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) - soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen -, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sind in der Pflegegebühr nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der Wissenschaft und die Erfahrungen der Praxis durch Verordnung feststellen, daß bestimmte orthopädische Hilfsmittel (Körperersatzstücke) nicht therapeutische Behelfe sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Rechtsträgern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)
(3) Bei Entbindungen ist das Entbindungspauschale das Entgelt für alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse einschließlich des Beistandes durch eine in der Anstalt angestellte Hebamme und der anschließenden Wochenbettpflege bis zu insgesamt zehn Tagen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3a) Für tagesklinische Leistungen, die während einer stationären Unterbringung in der Krankenanstalt nur bis zur Dauer eines Tages erbracht werden, ist die Tagesklinik-Pflegegebühr das Entgelt für alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse. Abs. 2 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)
(4) In den Fällen des § 46 Abs. 6 werden die Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Für Begleitpersonen in den Fällen des § 46 Abs. 7 sind jedoch Pflegegebühren zu entrichten; die Höhe dieser Pflegegebühren ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen und darf die für die Unterbringung (einschließlich der Verpflegung) der Begleitperson entstehenden Kosten nicht überschreiten.
(5) Für den Aufnahme- und den Entlassungstag sind die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten in eine andere Krankenanstalt in Oberösterreich hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühren für diesen Tag.