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(1a) Betrifft ein von der Kommission zu behandelnder Fall sowohl die Gleichbehandlung von Frauen und Männern oder die Frauenförderung als auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung, so ist die Gleichbehandlungskommission nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständig. Die Kommission wird dabei um das in § 29b Abs. 1 Z 2 Bgld. ADG genannte Mitglied ergänzt. Für die Gutachtenserstellung sind die entsprechenden Bestimmungen des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes, beziehungsweise im Bereich der Lehrerinnen und Lehrer die entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen mit anzuwenden.
(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Landes- und Gemeindedienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.
(1a) Betrifft ein von der Kommission zu behandelnder Fall sowohl die Gleichbehandlung von Frauen und Männern oder die Frauenförderung als auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung, so ist die Gleichbehandlungskommission nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständig. Die Kommission wird dabei um das in § 29b Abs. 1 Z 2 Bgld. ADG genannte Mitglied ergänzt. Für die Gutachtenserstellung sind die entsprechenden Bestimmungen des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes, beziehungsweise im Bereich der Lehrerinnen und Lehrer die entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen mit anzuwenden.
(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Landes- und Gemeindedienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.