§ 23a Bgld. L-GBG

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2010 bis 31.12.9999

(1) Auf Antrag einer der im AbsAnm.: entfallen mit LGBl. 2 genannten Personen oder von Amts wegen hat die Kommission ein Gutachten zu erstatten, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den Vorschriften des Bundes über das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im öffentlichen Dienst vorliegtNr. l8/2010.)

(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:

1.

jede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer an einer öffentlichen Pflichtschule oder an einer öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule,

2.

jede Lehrerin und jeder Lehrer an einer öffentlichen Pflichtschule oder an einer öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den Vorschriften des Bundes über das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im öffentlichen Dienst behauptet und

3.

die oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte.

(3) § 23 Abs. 3 bis 7 und 9 ist anzuwenden.

Stand vor dem 28.02.2010

In Kraft vom 16.02.2006 bis 28.02.2010

(1) Auf Antrag einer der im AbsAnm.: entfallen mit LGBl. 2 genannten Personen oder von Amts wegen hat die Kommission ein Gutachten zu erstatten, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den Vorschriften des Bundes über das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im öffentlichen Dienst vorliegtNr. l8/2010.)

(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:

1.

jede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer an einer öffentlichen Pflichtschule oder an einer öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule,

2.

jede Lehrerin und jeder Lehrer an einer öffentlichen Pflichtschule oder an einer öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den Vorschriften des Bundes über das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im öffentlichen Dienst behauptet und

3.

die oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte.

(3) § 23 Abs. 3 bis 7 und 9 ist anzuwenden.

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