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(1) Auf Antrag einer der im AbsAnm.: entfallen mit LGBl. 2 genannten Personen oder von Amts wegen hat die Kommission ein Gutachten zu erstatten, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den Vorschriften des Bundes über das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im öffentlichen Dienst vorliegtNr. l8/2010.)
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(3) § 23 Abs. 3 bis 7 und 9 ist anzuwenden.
(1) Auf Antrag einer der im AbsAnm.: entfallen mit LGBl. 2 genannten Personen oder von Amts wegen hat die Kommission ein Gutachten zu erstatten, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den Vorschriften des Bundes über das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im öffentlichen Dienst vorliegtNr. l8/2010.)
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(3) § 23 Abs. 3 bis 7 und 9 ist anzuwenden.