§ 32 Bgld. L-GBG Ruhen und Enden der Mitgliedschaft

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Mitgliedschaft zur Kommission und die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragter, Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrau ruhen

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluß und

2.

während der Zeit

a)

der (vorläufigen) Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und

d)

der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Die Mitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen,

4.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,

5.

durch Verzicht,

6.

bei Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich und

7.

bei Enthebung aus wichtigem Grund.

(3) Die bestellenden Organe haben Mitglieder der Kommission sowie Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen von ihrer Funktion aus wichtigem Grund zu entheben, insbesondere wenn diese

1.

aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder

2.

die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.

Stand vor dem 14.03.2013

In Kraft vom 01.03.2010 bis 14.03.2013

(1) Die Mitgliedschaft zur Kommission und die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragter, Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrau ruhen

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluß und

2.

während der Zeit

a)

der (vorläufigen) Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und

d)

der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Die Mitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen,

4.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,

5.

durch Verzicht,

6.

bei Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich und

7.

bei Enthebung aus wichtigem Grund.

(3) Die bestellenden Organe haben Mitglieder der Kommission sowie Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen von ihrer Funktion aus wichtigem Grund zu entheben, insbesondere wenn diese

1.

aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder

2.

die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.

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