Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Beim beruflichen AufstiegBewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderprogrammes solange vorrangig zu bestellen, bis ein Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in den auf eine Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe entfallenden Funktionen im Landesdienst ist darauf Bedacht zu nehmen, eine Unterrepräsenta tion der Frauenjeweiligen Frauenförderbereich (§ 33 Abs. 3§ 34 Abs. 1) nach Maßgabe der Frauenförderprogramme kontinuierlich abzubauenerreicht ist. Hierdurch wird die Bewertung der besonderen Umstände des Einzelfalles (persönliche§ 35 Abs. 1 zweiter und fachliche Eignung sowie soziale Kriterien) nicht ausgeschlossendritter Satz und § 35 Abs. 2 sind anzuwenden.
Beim beruflichen AufstiegBewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderprogrammes solange vorrangig zu bestellen, bis ein Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in den auf eine Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe entfallenden Funktionen im Landesdienst ist darauf Bedacht zu nehmen, eine Unterrepräsenta tion der Frauenjeweiligen Frauenförderbereich (§ 33 Abs. 3§ 34 Abs. 1) nach Maßgabe der Frauenförderprogramme kontinuierlich abzubauenerreicht ist. Hierdurch wird die Bewertung der besonderen Umstände des Einzelfalles (persönliche§ 35 Abs. 1 zweiter und fachliche Eignung sowie soziale Kriterien) nicht ausgeschlossendritter Satz und § 35 Abs. 2 sind anzuwenden.