§ 66 Oö. KAG 1997

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, für die ein Anspruch aus der Sozialversicherung besteht, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten:

1.

LKF-Gebührenersätze des Oö. Gesundheitsfonds,

2.

Ambulanz-Gebührenersätze des Oö. Gesundheitsfonds,

3.

Kostenbeiträge nach § 64 Abs. 2 (§ 447f Abs. 7 ASVG),

4.

Kostenbeiträge nach § 52.

(Anm: LGBl. Nr. 71/2001, 122/2006)

(2) Nicht damit abgegolten sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Land Oberösterreich ausgenommene Leistungen (Art. 25 der im § 1 angeführten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG) und die im § 51 Abs. 2, § 53 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 Z 3 angeführten Leistungen. (Anm: LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 71/2001122/2006, 122/200656/2014, 56/2014125/2019)

(3) Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Krankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Gebührenersätzen gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten betreffen, gilt der Oö. Gesundheitsfonds als Versicherungsträger. Der Oö. Gesundheitsfonds kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006, 125/2019)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2019

(1) Alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, für die ein Anspruch aus der Sozialversicherung besteht, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten:

1.

LKF-Gebührenersätze des Oö. Gesundheitsfonds,

2.

Ambulanz-Gebührenersätze des Oö. Gesundheitsfonds,

3.

Kostenbeiträge nach § 64 Abs. 2 (§ 447f Abs. 7 ASVG),

4.

Kostenbeiträge nach § 52.

(Anm: LGBl. Nr. 71/2001, 122/2006)

(2) Nicht damit abgegolten sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Land Oberösterreich ausgenommene Leistungen (Art. 25 der im § 1 angeführten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG) und die im § 51 Abs. 2, § 53 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 Z 3 angeführten Leistungen. (Anm: LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 71/2001122/2006, 122/200656/2014, 56/2014125/2019)

(3) Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Krankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Gebührenersätzen gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten betreffen, gilt der Oö. Gesundheitsfonds als Versicherungsträger. Der Oö. Gesundheitsfonds kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006, 125/2019)

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