§ 75 Oö. KAG 1997 § 75

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Land deckt den Betriebsabgang der Fondskrankenanstalten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes in einem Ausmaß, das 85% der Gesamtsumme der Betriebsabgänge aller Fondskrankenanstalten entspricht (Landesbeitrag).

(2) Ausgaben für Personal- und Sachaufwendungen in bewilligungspflichtigen Einrichtungen, die ohne Genehmigung des Oö. Gesundheitsfonds und ohne Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden, sind bei der Berechnung des Betriebsabganges in Abzug zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)

(3) Der Betriebsabgang der Fondskrankenanstalten wird wie folgt ermittelt: Von den durch die Einnahmen desselben Kalenderjahres nicht gedeckten Betriebs- und Erhaltungsausgaben eines Kalenderjahres sind die für dasselbe Kalenderjahr geleisteten Zahlungen des Oö. Gesundheitsfonds (ausgenommen Investitionszuschüsse und Strukturreformmittel) abzuziehen. Der nach dieser Subtraktion verbleibende Rest ist der Betriebsabgang. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)

(4) Das Landesgebiet bildet gleichzeitig Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel. Durch die Bestimmung des Krankenanstaltensprengels und des Beitragsbezirkes wird das räumliche Gebiet umschrieben, innerhalb dessen Krankenanstalten nach Maßgabe dieses Landesgesetzes Anspruch auf Beitragsleistung zum Betriebsabgang haben. Dem Krankenanstaltensprengel bzw. dem Beitragsbezirk kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.

(5) Der Betriebsabgang wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gedeckt:

1.

Es werden zunächst für jede Krankenanstalt als Vorzugsanteil 63% ihres Betriebsabganges gedeckt;

2.

der durch die Aufteilung gemäß Z 1 nicht verbrauchte Teil des Landesbeitrages wird nach folgendem Schlüssel auf die einzelnen Krankenanstalten verteilt: Der zur Verteilung bestimmte Betrag wird durch die Summe der Jahrespflegetage aller an der Abgangsdeckung beteiligten Krankenanstalten geteilt und für jede Anstalt mit der Summe ihrer Jahrespflegetage vervielfacht. Der sich daraus ergebende Betrag wird für jede Krankenanstalt nach Maßgabe des Abs. 6 zusätzlich zum Vorzugsanteil (Z. 1) gewährt (Belagsanteil).

(6) Der Belagsanteil (Abs. 5 Z 2) ist jedoch nur in einem Ausmaß auszuschütten, daß für keine Krankenanstalt ein größerer Beitrag geleistet wird, als 96% des Betriebsabganges entspricht (Höchstdeckung).

(7) Erreicht die Summe aller gemäß Abs. 5 und 6 geleisteten Beiträge nicht das Ausmaß des Landesbeitrages, so ist die Differenz nach dem Verhältnis der Jahrespflegetage auf jene Krankenanstalten aufzuteilen, die die Höchstdeckung (Abs. 6) nicht erreicht haben. Die Verteilung ist so lange fortzusetzen, bis alle Mittel aufgebraucht sind (Restverteilung). Die Bestimmung des Abs. 6 gilt auch für die Restverteilung.

(8) Die Landesregierung kann den der Bemessung des Landesbeitrages zugrundeliegenden Betriebsabgang durch Vorgaben hinsichtlich der maximal zulässigen Aufwendungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit begrenzen.

(9) Wird der Betrieb einer Fondskrankenanstalt auf eine andere Fondskrankenanstalt oder einen anderen Rechtsträger übertragen, ohne dass die Betriebs- und Erhaltungsausgaben vollständig auf diese Fondskrankenanstalt oder den anderen Rechtsträger übertragen werden, oder wird eine Fondskrankenanstalt gänzlich aufgelassen, erhält der Zahlungspflichtige für die zurückbehaltenen, auf Grund des bisherigen Betriebs verursachten, gemäß Abs. 2, 3 und 8 deckungsfähigen Betriebs- und Erhaltungsausgaben nach Maßgabe des Abs. 10 vom Land einen Deckungsbeitrag. (Anm: LGBl. Nr. 140/2015)

(10) Zur Ermittlung des dem Zahlungspflichtigen gebührenden Deckungsbeitrags sind von den im Abs. 9 genannten, zurückbehaltenen Betriebs- und Erhaltungsausgaben eines Kalenderjahres die mit diesen Betriebs- und Erhaltungsausgaben in Zusammenhang stehenden Einnahmen abzuziehen. Der nach dieser Subtraktion verbleibende Rest ist der dem Zahlungspflichtigen zuzurechnende Betriebsabgang, der mit jenem Prozentsatz gedeckt wird, der dem nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes berechneten, durchschnittlichen Prozentsatz der Betriebsabgangsdeckung der letzten drei Kalenderjahre vor der Auflassung oder Betriebsübertragung der Fondskrankenanstalt entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 140/2015)

Stand vor dem 29.12.2015

In Kraft vom 01.01.2006 bis 29.12.2015

(1) Das Land deckt den Betriebsabgang der Fondskrankenanstalten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes in einem Ausmaß, das 85% der Gesamtsumme der Betriebsabgänge aller Fondskrankenanstalten entspricht (Landesbeitrag).

(2) Ausgaben für Personal- und Sachaufwendungen in bewilligungspflichtigen Einrichtungen, die ohne Genehmigung des Oö. Gesundheitsfonds und ohne Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden, sind bei der Berechnung des Betriebsabganges in Abzug zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)

(3) Der Betriebsabgang der Fondskrankenanstalten wird wie folgt ermittelt: Von den durch die Einnahmen desselben Kalenderjahres nicht gedeckten Betriebs- und Erhaltungsausgaben eines Kalenderjahres sind die für dasselbe Kalenderjahr geleisteten Zahlungen des Oö. Gesundheitsfonds (ausgenommen Investitionszuschüsse und Strukturreformmittel) abzuziehen. Der nach dieser Subtraktion verbleibende Rest ist der Betriebsabgang. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)

(4) Das Landesgebiet bildet gleichzeitig Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel. Durch die Bestimmung des Krankenanstaltensprengels und des Beitragsbezirkes wird das räumliche Gebiet umschrieben, innerhalb dessen Krankenanstalten nach Maßgabe dieses Landesgesetzes Anspruch auf Beitragsleistung zum Betriebsabgang haben. Dem Krankenanstaltensprengel bzw. dem Beitragsbezirk kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.

(5) Der Betriebsabgang wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gedeckt:

1.

Es werden zunächst für jede Krankenanstalt als Vorzugsanteil 63% ihres Betriebsabganges gedeckt;

2.

der durch die Aufteilung gemäß Z 1 nicht verbrauchte Teil des Landesbeitrages wird nach folgendem Schlüssel auf die einzelnen Krankenanstalten verteilt: Der zur Verteilung bestimmte Betrag wird durch die Summe der Jahrespflegetage aller an der Abgangsdeckung beteiligten Krankenanstalten geteilt und für jede Anstalt mit der Summe ihrer Jahrespflegetage vervielfacht. Der sich daraus ergebende Betrag wird für jede Krankenanstalt nach Maßgabe des Abs. 6 zusätzlich zum Vorzugsanteil (Z. 1) gewährt (Belagsanteil).

(6) Der Belagsanteil (Abs. 5 Z 2) ist jedoch nur in einem Ausmaß auszuschütten, daß für keine Krankenanstalt ein größerer Beitrag geleistet wird, als 96% des Betriebsabganges entspricht (Höchstdeckung).

(7) Erreicht die Summe aller gemäß Abs. 5 und 6 geleisteten Beiträge nicht das Ausmaß des Landesbeitrages, so ist die Differenz nach dem Verhältnis der Jahrespflegetage auf jene Krankenanstalten aufzuteilen, die die Höchstdeckung (Abs. 6) nicht erreicht haben. Die Verteilung ist so lange fortzusetzen, bis alle Mittel aufgebraucht sind (Restverteilung). Die Bestimmung des Abs. 6 gilt auch für die Restverteilung.

(8) Die Landesregierung kann den der Bemessung des Landesbeitrages zugrundeliegenden Betriebsabgang durch Vorgaben hinsichtlich der maximal zulässigen Aufwendungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit begrenzen.

(9) Wird der Betrieb einer Fondskrankenanstalt auf eine andere Fondskrankenanstalt oder einen anderen Rechtsträger übertragen, ohne dass die Betriebs- und Erhaltungsausgaben vollständig auf diese Fondskrankenanstalt oder den anderen Rechtsträger übertragen werden, oder wird eine Fondskrankenanstalt gänzlich aufgelassen, erhält der Zahlungspflichtige für die zurückbehaltenen, auf Grund des bisherigen Betriebs verursachten, gemäß Abs. 2, 3 und 8 deckungsfähigen Betriebs- und Erhaltungsausgaben nach Maßgabe des Abs. 10 vom Land einen Deckungsbeitrag. (Anm: LGBl. Nr. 140/2015)

(10) Zur Ermittlung des dem Zahlungspflichtigen gebührenden Deckungsbeitrags sind von den im Abs. 9 genannten, zurückbehaltenen Betriebs- und Erhaltungsausgaben eines Kalenderjahres die mit diesen Betriebs- und Erhaltungsausgaben in Zusammenhang stehenden Einnahmen abzuziehen. Der nach dieser Subtraktion verbleibende Rest ist der dem Zahlungspflichtigen zuzurechnende Betriebsabgang, der mit jenem Prozentsatz gedeckt wird, der dem nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes berechneten, durchschnittlichen Prozentsatz der Betriebsabgangsdeckung der letzten drei Kalenderjahre vor der Auflassung oder Betriebsübertragung der Fondskrankenanstalt entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 140/2015)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten