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(2) Für Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder bis 30Bgld. Juni 2016 nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 162/2015, zu tragen sind, wird ein Pauschalbetrag von 51,70 Euro pro Fall und Quartal festgesetztPGV 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.
(2a) Für Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder ab 1. Juli 2016 nach dem Heeresentschädigungsgesetz - HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 18/2017,, zu tragen sind, wird ein Pauschalbetrag von 51,70 Euro pro Fall und Quartal festgesetzt.
(3) Als Kostenersatz für eine Dialyse, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgerechnet wird, ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesundheits- und SozialbereichBeihilfengesetzes - GSBG, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 17/2017, ein Betrag von 466,70 Euro einzuheben.
(2) Für Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder bis 30Bgld. Juni 2016 nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 162/2015, zu tragen sind, wird ein Pauschalbetrag von 51,70 Euro pro Fall und Quartal festgesetztPGV 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.
(2a) Für Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder ab 1. Juli 2016 nach dem Heeresentschädigungsgesetz - HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 18/2017,, zu tragen sind, wird ein Pauschalbetrag von 51,70 Euro pro Fall und Quartal festgesetzt.
(3) Als Kostenersatz für eine Dialyse, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgerechnet wird, ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesundheits- und SozialbereichBeihilfengesetzes - GSBG, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 17/2017, ein Betrag von 466,70 Euro einzuheben.