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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei Patientinnen und Patienten, die
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(3) Für eine Unterbringung in der Sonderklasse wird jeweils ein Zuschlag von 50% berechnet.
(4) Für die Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse entfällt die Unterbringungsgebühr gemäß Abs. 1 und 2, wenn die Patientin oder der Patient auf die Mitbetreuung durch die mit aufgenommene Begleitperson angewiesen ist und diese über ein Einkommen verfügt, welches sie gemäß den Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 2/2018, aus Gründen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.
(2) Bei Patientinnen und Patienten, die
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(3) Für eine Unterbringung in der Sonderklasse wird jeweils ein Zuschlag von 50% berechnet.
(4) Für die Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse entfällt die Unterbringungsgebühr gemäß Abs. 1 und 2, wenn die Patientin oder der Patient auf die Mitbetreuung durch die mit aufgenommene Begleitperson angewiesen ist und diese über ein Einkommen verfügt, welches sie gemäß den Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 2/2018, aus Gründen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.