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(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren und weiteren Entgelte an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland, LGBl. Nr. 18/2013, außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2014 ereignet haben.
(3) §§ 1, 2, 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/2015 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(4) Die §§ 1, 2, 3 und 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 60/2016 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(5) Die §§ 1 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 7/2017 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(6) Die §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 2, 2a und 3 sowie § 4 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2018 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren und weiteren Entgelte an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland, LGBl. Nr. 18/2013, außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2014 ereignet haben.
(3) §§ 1, 2, 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/2015 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(4) Die §§ 1, 2, 3 und 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 60/2016 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(5) Die §§ 1 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 7/2017 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(6) Die §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 2, 2a und 3 sowie § 4 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2018 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft.