§ 82 Oö. KAG 1997 § 82

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2001 bis 31.12.9999
§ 82

Sonstige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit

Auch außerhalb geschlossener Bereiche kann in Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie durch geeignete organisatorische Maßnahmen vorgesorgt werden, daß psychisch Kranke Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit nach dem Unterbringungsgesetz, unterworfen werden können. Dabei ist sicherzustellen, daß andere psychisch Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden.

Stand vor dem 18.05.2001

In Kraft vom 15.11.1997 bis 18.05.2001
§ 82

Sonstige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit

Auch außerhalb geschlossener Bereiche kann in Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie durch geeignete organisatorische Maßnahmen vorgesorgt werden, daß psychisch Kranke Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit nach dem Unterbringungsgesetz, unterworfen werden können. Dabei ist sicherzustellen, daß andere psychisch Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden.

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