§ 83 Oö. KAG 1997 § 83

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2001 bis 31.12.9999
§ 83

Anstaltsordnung

(1) Die Anstaltsordnung (§ 10) hat insbesondere die organisatorischen Besonderheiten der Betreuung psychisch Kranker, wie die Regelung des ärztlichen Dienstes und die Bezeichnung der Räume, auf die die Bewegungsfreiheit beschränkt wird, zu berücksichtigen.

(2) Die Anstaltsordnung hat sicherzustellen, daß Patientenanwälte gemäß dem Unterbringungsgesetz, und Gerichte die

ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben in der Krankenanstalt wahrnehmen können. Für die Durchführung mündlicher Verhandlungen und für die Tätigkeit der Patientenanwälte sind geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 18.05.2001

In Kraft vom 15.11.1997 bis 18.05.2001
§ 83

Anstaltsordnung

(1) Die Anstaltsordnung (§ 10) hat insbesondere die organisatorischen Besonderheiten der Betreuung psychisch Kranker, wie die Regelung des ärztlichen Dienstes und die Bezeichnung der Räume, auf die die Bewegungsfreiheit beschränkt wird, zu berücksichtigen.

(2) Die Anstaltsordnung hat sicherzustellen, daß Patientenanwälte gemäß dem Unterbringungsgesetz, und Gerichte die

ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben in der Krankenanstalt wahrnehmen können. Für die Durchführung mündlicher Verhandlungen und für die Tätigkeit der Patientenanwälte sind geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

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