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Hat eine diensthabende Ärztin oder ein diensthabender Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt gemäß der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Blutabnahme
1. | zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes oder | |||||||||
2. | nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, | |||||||||
vorzunehmen, ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt die zur Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl. Nr. 44/2003) |
Hat eine diensthabende Ärztin oder ein diensthabender Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt gemäß der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Blutabnahme
1. | zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes oder | |||||||||
2. | nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, | |||||||||
vorzunehmen, ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt die zur Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl. Nr. 44/2003) |